Hugo Jensch

Die Entnazifizierung in Stadt und Kreis Pirna

1945-1949

 

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Entnazifizierung *

1. Entscheidungen der Besatzungsmächte *

2. Ergebnisse der Entnazifizierung in beiden deutschen Staaten *

3. Entnazifizierung in Pirna *

1. Verhaftung aktiver Nazis *

2. Entfernung aktiver Nazis aus Ämtern - Verwaltung, Schulen, Polizei, Justiz *

3. Sequestrierung und Beschlagnahme *

4. Entfernung der Naziliteratur *

5. Bodenreform und Volksentscheid *

6. Ausschluss vom Stimmrecht *

7. Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerichtsverfahren gegen Nazitäter *

8. Entnazifizierungskommissionen im Landkreis Pirna, ihre Tätigkeit und ihre Ergebnisse *

10. Schlußbetrachtungen *

Literatur: *

Anhang: *

1. Kontrollratsgesetz Nr. 10 *

2. Kontrollratsdirektive Nr. 24 *

3. Befehl der SMAD Nr. 201 *

4. Ausführungsbestimmung zum Befehl 201, Nr. 1 *

5. Ausführungsbestimmungen Nr. 2 zum Befehl 201 der SMAD *

6. Ausführungsbestimmungen Nr. 3 zum Befehl 201 der SMAD *

6. Landesregierung Sachsen zur Entnazifizierung *

7. Befehl 38 der SMA zum Abschluss der Entnazifizierung und zur Auflösung der Entnazifizierungskommissionen. *

8. SVZ-Artikel zur Übergabe sequestrierten Eigentums an die deutschen Selbstverwaltungsorgane *

9. Sozialistische Bildungshefte. Unsere Stellung zu den nominellen PG’s, 1. Jg., Nr. 5/1946. *

 

 

© Hugo Jensch, 2006

Entnazifizierung

 

Angesichts heute auffälliger Präsenz neofaschistischer Parteien, Organisationen, Verbindungen, Publikationen und des Einzugs der NPD in den Sächsischen Landtag ergeben sich immer wieder Fragen: Wie gründlich war die Zerschlagung der Grundlagen faschistischer Herrschaft in Deutschland nach 1945? Wie weit gelang die Überwindung extrem nationalistischer, militaristischer, antisemitischer Ansichten und Haltungen, der faschistischen Ideologie? Was wurde dabei geleistet, was unterblieb? Wie verhielten sich die Besatzungsmächte und jene Kräfte, die, von ihnen gefördert, den Aufbau eines neuen Deutschland auf den Weg zu bringen unternahmen?

Nach der restlosen Zerschlagung der faschistischen Militärmaschinerie und des faschistischen Staates, nach der bedingungslosen Kapitulation der faschistischen Machthaber am 8. Mai 1945 standen eine Reihe existenzieller Aufgaben an:

Die Verantwortlichen für die Verbrechen des Faschismus an den Völkern Europas und am deutschen Volk waren zu entmachten und zur Verantwortung zu ziehen.

Wiedergutmachung war zu leisten für das anderen Völkern zugefügte Leid und deren materielle Verluste.

Das Leben der deutschen Bevölkerung war aufrechtzuerhalten, indem die lebensnotwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen nach dem von den Nazis hinterlassenen Chaos wieder geschaffen werden mussten. Dazu war die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten, bei Säuberung des Verwaltungsapparats von Nazis, wiederherzustellen oder neu aufzubauen.

Das alles geschah vorerst durch die vier Besatzungsmächte (England, Frankreich, UdSSR und USA), die gemeinsam die politische und militärische Macht in Deutschland ausübten, bis dann 1949 Staatsmacht in die Hände deutscher Staaten (BRD und DDR) übergeben wurde. Dabei stützten sich die Besatzungsmächte auf von ihnen eingesetzte deutsche Verwaltungsorgane, zunächst in den Kommunen und Kreisen, ab 1946 auch in den Ländern. Damit war deutlich gemacht: Der alte faschistische deutsche Staat war zerschlagen. Es konnte keine staatliche Kontinuität in Deutschland geben. Erst später, mit der Begründung der Bundesrepublik, trat dieser neue westliche Staat mit dem Konstrukt der Rechtsnachfolge des untergegangenen Nazistaats auf.

Hier soll der Versuch unternommen werden, jene Vorgänge wiederzugeben, die in den ersten Jahren nach dem 8. Mai 1945 eingeleitet wurden, um, wie es im damaligen und bis heute üblichen Sprachgebrauch heißt, die „Entnazifizierung" Deutschlands herbeizuführen.

Es kann als sicher gelten, dass die gründliche Überwindung aller politischen, militärischen und ideologischen Bestandteile und Reste des Faschismus im grundlegenden Interesse der Alliierten, der vom deutschen Faschismus im zweiten Weltkrieg unterworfenen, ausgebeuteten und kolonisierten Staaten, der geschundenen Völker, aber auch deutscher Antifaschisten, ja gewiss auch im Interesse der Masse der Deutschen lag.

Die wesentlichsten Schritte dazu leiteten die Alliierten ein.

1. Entscheidungen der Besatzungsmächte

Auf der Konferenz von Jalta (4. bis 11.2.1945) bekundeten die „Großen Drei" (Roosevelt, Churchill, Stalin) ihre Entschlossenheit, „die nationalsozialistische Partei, die nationalsozialistischen Gesetze, Organisationen und Einrichtungen zu beseitigen, alle nationalsozialistischen und militärischen Einflüsse aus den öffentlichen Dienststellen sowie dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben des deutschen Volkes auszuschalten und in Übereinstimmung miteinander solche Maßnahmen in Deutschland zu ergreifen, die für den zukünftigen Frieden und die Sicherheit der Welt notwendig sind."

Im Potsdamer Abkommen vom 2. 8.1945 legten sie fest: „Alle Mitglieder der Nazipartei, die mehr als nominell an ihren Aktivitäten beteiligt waren, und alle anderen den Zielen der Alliierten gegenüber feindlich eingestellten Personen sollen aus öffentlichen und halb-öffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in wichtigen Privatunternehmungen entfernt werden. Solche Personen sollen durch Personen ersetzt werden, die nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften für fähig gehalten werden, bei der Entwicklung echter demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuhelfen."

Diese Positionen stimmten auch mit den Forderungen der verschiedenen antifaschistischen Kräfte überein, die nach der Zerschlagung des deutschen Faschismus eine demokratische Erneuerung Deutschlands herbeiführen wollten.

Als die Führungspolitiker der Alliierten in Potsdam tagten, waren die meisten schwer belasteten Kriegs- und Naziverbrecher bereits in Gewahrsam genommen worden. Gemäß der Übereinkunft der Besatzungsmächte, die in Deutschland nun die politische Macht ausübten, waren alle Belasteten in „automatischen Arrest", also in Internierung zu verbringen. Das geschah auch in den Jahren 1945 und 1946. In der US-Zone betraf das rund 100 000 Personen, in der britischen 90 800, in der französischen ca. 19 000. Für die sowjetische Zone schwanken die Angaben. Während die Enzyklopädie des Holocaust von über 67 000 spricht, waren es nach der zuletzt aufgefundenen Kartei des NKWD 157 837 Menschen, davon 34 706 Bürger der UdSSR und 460 weitere Ausländer, die bis zum 1. März 1950 in Lagern interniert wurden.

Mit großer Intensität und erheblichem öffentlichen Interesse ist seit 1990 den 10 sowjetischen Speziallagern nachgegangen worden, während nicht annähernde Aufmerksamkeit denen der westlichen Alliierten zuteil wurde. (Allein in der US-Zone gab es 37 Internierungslager, zwei Internierungsgefängnisse und sieben Internierten-Krankenhäuser). Dabei stellen sich viele Fragen, wovon hier nur drei kurz aufgegriffen werden sollen.

Die erste betrifft die moralische Empörung darüber, dass sowjetische Internierungslager meist auf dem Gelände ehemaliger Konzentrations- und NS-Straflager eingerichtet wurden. Dabei wird übergangen, dass Gleiches auch im Westen geschah. Wo sollten denn auch sonst im zerstörten Deutschland die zu Internierenden untergebracht werden?

Die zweite betrifft die hohen Todesraten. Sie waren in allen Lagern annähernd gleich: Etwa ein Drittel der Internierten starben an Hunger und Krankheiten. Zur gleichen Zeit grassierten aber auch unter der Gesamtbevölkerung Typhus, Tbc und andere epidemische Erkrankungen und forderten neben dem Hunger hohe Opfer.

Schließlich wird zuweilen verwiesen auf zahlreiche Minderjährige, die gleichfalls in die Lager kamen. Wurden sie nicht gerade Opfer der „Wehrwolf"-Propaganda der Nazis gegen Kriegsende? Zwar fanden die Faschisten in den letzten Kriegswochen kaum noch Wahnwitzige, die sich für ein aussichtsloses Abenteuer im Kampf gegen die alliierten Truppen in den Tod zu stürzen bereit waren, aber einige Fälle von Angriffen auf Besatzungstruppen gab es doch. So hatten Amerikaner wie Sowjettruppen ein scharfes Auge auf vermeintliche „Wehrwölfe" unter Jugendlichen, und wer sich verdächtig machte, den traf es oft hart.

Der Alliierte Kontrollrat, der sich als oberste Machtbehörde in Deutschland am 30. Juli 1945 noch während der Abschlussphase der Potsdamer Konferenz der „Großen Drei" (England, UdSSR, USA) konstituierte, erließ eine Reihe von Befehlen, Gesetzen und Direktiven, die die Beseitigung der Reste des Faschismus zum Gegenstand hatten. Uns interessiert hier besonders das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 über die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben" Es verfügte die Entfernung aller aktiven Nazis aus Ämtern u. verantwortlichen Stellungen; Verbrechenstatbestände (Verbrechen gegen den Frieden; Kriegsverbrechen; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen und Organisationen laut internationalem Militärgerichtshof), regelt grundlegenden Verfahrensfragen und enthält auch Strafbestimmungen.

Es unterschied bereits zwischen aktiven und nominellen Nazis.

Vorausgegangen war schon am 13.10.1945 eine Jugendamnestie für alle nach dem 1.1.1920 Geborenen.

Dieses Kontrollratsgesetz Nr. 10 folgte den Rechtsnormen des Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses. Von seiner konsequenten Durchführung hing wesentlich ab, ob und bis zu welchem Grade jene Machteliten aus NSDAP, Staatsbürokratie, Wirtschaft und Wehrmacht, die in enger Verflechtung die durch den deutschen Faschismus begangenen Verbrechen zu verantworten hatten, dauerhaft von den Schalthebeln der Macht entfernt und durch demokratische, humanistische Kräfte ersetzt wurden.

Die Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12.1.1946 verfügte die „Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen" und legte faktisch die Richtlinien für die Entnazifizierung fest. Sie enthielten eine Liste jener Ämter und Stellungen, aus denen ehemalige Nazis zu entfernen waren. Die Direktive Nr. 38 vom 12.10.1946 nahm eine Einteilung der zu Überprüfenden in fünf Gruppen vor.

I Hauptschuldige

II Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)

III Minderbelastete

IV Mitläufer

V Entlastete

Eine Einstufung nach I-IV zog Strafen oder Sühnemaßnahmen nach sich: Die Einweisung in ein Arbeitslager für 2-10 Jahre (Hauptschuldige), Berufsverbot, Vermögenseinziehung, Verlust von Versorgungsansprüchen, Sonderabgaben aus laufenden Einkünften, Einschränkung des Wahlrechts.

In der sowjetischen Besatzungszone gab der Befehl Nr. 201 der SMAD (Sowjetische Militäradministration in Deutschland) vom 17.8.1947 genaue Richtlinien zur Anwendung der Kontrollratsdirektiven 24 und 38 und dazu drei Ausführungsbestimmungen (Nr. 1 über das Wahlrecht nomineller Nazis, Nr. 2 über die Einrichtung von Entnazifizierungskommissionen und Nr. 3 über Verfahrensfragen für Entnazifizierungskommissionen)

Bereits am 9.1.1947 hatte die Landesregierung Sachsen die Einrichtung von Entnazifizierungskommissionen im Lande, in den Kreisen und in Großbetrieben mit über 500 Beschäftigten beschlossen.

Als der Kontrollrat die Direktive 24 verabschiedete, war der wesentlichste Teil der Entnazifizierung in der SBZ bereits abgeschlossen. Nach den Befehlen der sowjetischen Besatzungsmacht waren zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungen in ihrer Zone von aktiven Nazis gesäubert und das Eigentum des faschistischen Staates, der NSDAP, ihrer Nebenorganisationen und der Kriegswirtschaft beschlagnahmt (sequestriert).

Bis zum Frühjahr legten die Besatzungsmächte die Entnazifizierungsverfahren in die Hände deutscher Dienststellen unter ihrer Oberaufsicht. Spruchkammern entschieden in den westlichen Besatzungszonen auf der Grundlage von Fragebögen und verschiedener Stellungnahmen über Gruppenzuordnung und Konsequenzen.

In Sachsen wurde von vornherein die Wiedereinstellung von Mitgliedern der Nazipartei untersagt. In der entsprechenden Verordnung der Landesverwaltung über den personellen Neuaufbau der öffentlichen Verwaltungen vom 17.8.1945 heißt es, es werde „jetzt nicht der Wiederaufbau oder die Säuberung des alten, sondern die Bildung eines neuen demokratischen Verwaltungsapparates, gestützt auf alle freiheitliebenden und fortschrittlichen Kräfte des Landes durchgeführt."

Die Entnazifizierungskommissionen waren bis zum 10.3.1948 tätig. Sie wurden durch den SMAD-Befehl 35 vom 28.2.1948 aufgelöst. Beschwerden und Berufungen gegen ihre Entscheidungen waren bis zum 10.4.1948 abzuschließen.

 

2. Ergebnisse der Entnazifizierung in beiden deutschen Staaten

Es gab erhebliche Unterschiede in der Zielstellung, der Wertung, der Verfahrensweise und in den Ergebnissen des Entnazifizierungsprozesses zwischen dem westlichen und dem sowjetischen Besatzungsgebiet und den beiden deutschen Staaten. Die Ursachen liegen vorwiegend in den oft grundlegend verschiedenen gesellschaftspolitischen Ansätzen und Zielen der jeweiligen Akteure.

In der Bundesrepublik Deutschland wurden insgesamt 3 660 648 Verfahren abgewickelt. 1667 Personen wurden in die Kategorie der Hauptschuldigen eingestuft, 23 060 als Belastete, 150 425 als Minderbelastete, 1 005 874 als Mitläufer.

Das aufwändige Verfahren vor den Spruchkammern gestattete oft nicht hinreichend, zwischen Schuldigen und Mitläufern zu unterscheiden. Die Kammern hatten sich herumzuschlagen mit Schuldverschweigung, Fragebogenfälschung, Begünstigung, einem Wust von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die sich Belastete zu beschaffen suchten, den sogenannten „Persilscheinen", aber auch mit oft undurchsichtigen Denunziationen. So zogen sich die Verfahren hin, bis der Bundestag schließlich am 15. Oktober 1950 die Verfahren gegen die Gruppen III bis V einstellte. Sehr bald folgten für die Belasteten und Inhaftierten Begnadigungen und Entlassung. Die erste Bundesregierung unter Adenauer setzte sich mit wachsendem Erfolg für die Amnestierung und Freilassung der von den westlichen Alliierten verurteilten Kriegsverbrecher ein. Der beginnende Kalte Krieg ließ im Interesse einer stabilen Westbindung der Bundesrepublik und ihrer Wiederbewaffnung den Verfolgungseifer der westlichen Besatzungsmächte bald erlahmen und versiegen.

Zahlreiche wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Gesuchte verstanden es, sich ins Ausland abzusetzen, meist über die von der „Stillen Hilfe" der katholischen Kirche aber auch von der evangelischen organisierte „Rattenlinie". Dazu gehörten u. a. 1946 Adolf Eichmann, 1949 der KZ-Arzt Josef Mengele, 1951 Klaus Barbie.

„Die ‚bundesdeutsche Kriegsverbrecherlobby’ war keine mehr oder weniger anonyme Fürsprechergruppe in den Wandelgängen des Bundestages, sondern eine ganz offizielle Behörde. Mit der Gründung der Bundesrepublik 1949 wurde die ‚Zentrale Rechtsschutzstelle’ (ZRS) tätig, die zunächst im Justizministerium, später im Auswärtigen Amt angebunden war. Diese Dienststelle setzte sich systematisch für ‚Kriegsverurteilte im fremden Gewahrsam’ - so der gängige Terminus - ein. Die Verteidigung und die Begnadigung solcher Massenmörder wie dem ‚Höheren SS- und Polizeiführer’ in Frankreich, Carl Oberg, verantwortlich unter anderem für den Tod von mehr als Hunderttausend in die Vernichtungslager deportierter Männer, Frauen und Kinder, war das Ziel der Aktivität.

In dem Maße, wie sich die Beziehungen zwischen beiden Staaten festigten, wurden in Frankreich Ermittlungsakten gegen deutsche Kriegsverbrecher geschlossen: 2.349 im Jahr 1951, 3.577 im Jahr 1952. Die Historikerin sieht darin auch eine Gegenleistung für den Wehrbeitrag der BRD zum westlichen Bündnis. Der Kalte Krieg, Antikommunismus, die Sorge, das Ausmaß der französischen Kollaboration könnte durch die Prozesse gegen deutsche Kriegsverbrecher in hohen Stellungen publik werden, nennt Claudia Moisel als Gründe dafür. So gab es für die fest gestellten Kriegsverbrechen in Frankreich nur 47 vollstreckte Todesurteile. Davon betroffen waren - mit einer einzigen Ausnahme, dem Chef der Zivilverwaltung im Elsass, Robert Wagner - Soldaten der Wehrmacht und der SS in den unteren Rängen.

Noch weniger hatten die Deutschen, die Kriegsverbrechen in Frankreich begangen hatten zu befürchten, wenn sie sich auf deutschem Territorium aufhielten."

In Ostdeutschland erfolgte die Entfernung nazistisch belasteter Personen in Abhängigkeit von der gesellschaftspolitischen Bedeutung einzelner Bereiche. Bis Februar 1948 wurden 520 734 belastete Personen, vorwiegend aus dem öffentlichen Dienst, entlassen, darunter fast 80 Prozent der Lehrer und 85 Prozent der Richter und Staatsanwälte. Man ersetzte sie durch „Neulehrer" und „Volksrichter". Die entschiedenste Maßnahme der Überwindung der faschistischen Vergangenheit aber war die Enteignung des Großgrundbesitzes und der Nazi- und Kriegsverbrecher im industriellen Bereich. Damit waren die wesentlichen Förderer und Nutznießer des Naziregimes getroffen, die Grundlagen des deutschen Faschismus und Militarismus beseitigt und gleichzeitig eine entscheidende gesellschaftliche Umwälzung eingeleitet. Im Block der antifaschistisch-demokratischen Parteien gab es 1945/46 noch Auseinandersetzungen um die Abschaffung des Berufsbeamtentums, die aber letztlich zu dessen Überwindung führten.

Von Mai 1945 bis zum Dezember 1964 wurden in der sowjetische Zone und der DDR 16 572 Personen wegen Beteiligung an Verbrechen gegen Frieden und Menschlichkeit angeklagt, davon 12 807 verurteilt, in den Westzonen und in der BRD dagegen bis zum 1. Januar 1964 nur 5 234. Für die Zeit von 1965 bis 1987 wurden in der BRD 1248 und in der DDR 74 Nazi- und Kriegsverbrecher verurteilt. Diese unterschiedlichen Zahlen geben zu denken, entzogen sich doch die Mehrzahl der schwer belasteten Naziverbrecher dem Zugriff seitens sowjetischer Besatzungsorgane durch Flucht in den Westen, weil sie dort eher unterzutauchen oder milder behandelt zu werden hofften. Zum anderen erwies sich die bundesdeutsche Justiz durchaus nicht sonderlich engagiert, wenn es um die Einleitung von Verfahren wegen Kriegsverbrechen ging.

Dafür gab es in den 50er und 60er Jahren 125 000 Verfahren gegen Kommunisten und andere Kritiker der Adenauer-Regierung, aber „nur" in etwa 7000 Fällen eine Verurteilung. Für viele bedeuteten die Verfahren allein schon Berufsverbot, Arbeitsplatzverlust und öffentliche Stigmatisierung.

Am 11. Mai 1951 beschloss eine Bundestagsmehrheit das sogenannte 131er Gesetz. Danach hatte einen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Staatsdienst bzw. konnte Versorgungsansprüche geltend machen, wer im Mai 1945 im öffentlichen Dienst beschäftigt war und seinen Arbeitsplatz durch Wehrpflichtdienst, Vertreibung oder Entnazifizierung verloren hatte. Das führte in vielen Bereichen zu einem höheren Anteil an ehemaligen NSDAP-Mitgliedern als es dort NSDAP-Mitglieder selbst in der Zeit von 1933-1945 gab. Die aus den verloren gegangenen Gebieten Schlesiens und Pommerns und aus der Tschechoslowakei ausgesiedelten Angehörigen der Beamtenschaft mussten ja ebenso untergebracht werden wie jene aus der sowjetischen Besatzungszone in den Westen „verzogenen" NS-Beamten.

Adenauer begründete die Aufnahme der NS-Beamtenschaft in den Staatsdienst einmal mit den Worten: „Man schüttet kein schmutziges Wasser aus, wenn man kein sauberes hat." So wundert es denn auch nicht, dass bis 1965 ehemalige Nazis, darunter Kriegsverbrecher in folgenden Größenordnungen tätig waren: 21 Minister und Staatssekretäre, 100 Generale und Admirale der Bundeswehr, 828 hohe Justizbeamte, Staatsanwälte und Richter, 245 leitende Beamte des Auswärtigen Amtes, der Botschaften u. Konsulate, 297 hohe Beamte der Polizei und des Verfassungsschutzes. Namen wie Globke, Gehlen, Filbinger, Kiesinger, Oberländer standen in der Kontroverse um die Nazis in führenden Positionen für viele andere. Sie stehen nicht für sich allein, denn durch sie wurde eine ganze Generation Jüngerer herangezogen und beeinflusst. Ein Streit um die Verjährung von Naziverbrechen entbrannte nach einer Kabinettsentscheidung vom 5.11.1964. Die Volkskammer der DDR beschloss darauf hin ein Gesetz über die Nichtverjährung von Naziverbrechen. Die internationale Öffentlichkeit wurde ob der Absichten der BRD-Regierung mobil. So musste die Bundesregierung von ihrer Absicht Abstand nehmen.

Zum Abschluss zwei Wertungen westdeutscher Historiker:

Hermann Weber: „Im Gegensatz zu den Westzonen, wo eine recht widersprüchliche Entnazifizierung einen klaren Trennungsstrich zur Vergangenheit nicht ermöglichte und wo beim Neuaufbau des Berufsbeamtentums ehemalige NSDAP-Mitglieder wieder ihre alten Stellungen einnehmen konnten, war die Säuberung in der SBZ durchgreifend und so zunächst eine ‚Vergangenheitsbewältigung’ auch eindeutiger."

„In der Grundkonzeption war die sowjetische Form der Entnazifizierung in der Verbindung von schnellen und einschneidenden Struktureingriffen mit umfassender, aber gezielter personeller Säuberung und frühzeitiger Reintegration der Mitläufer ohne Zweifel das konsequenteste und effektivste System aller Besatzungszonen", urteilt der Historiker Christoph Kleßmann.

3. Entnazifizierung in Pirna

1. Verhaftung aktiver Nazis

Die Verhaftung der führenden Mitglieder der Nazipartei und der Nazibehörden nahmen sowjetische Militärorgane bereits im Mai und Juni 1945 auf Grund entsprechender Übereinkünfte der Alliierten vor. Wenn es auch dazu direkte Nachweise für Pirna nicht oder noch nicht gibt, so ist aus anderen Unterlagen ein Personenkreis von 50 bis 80 Leuten auszumachen, die bereits zu den ersten Verhafteten und Internierten gehörten. Das betraf z. B. den NSDAP-Kreisleiter Elsner, seinen Stellvertreter Fichtner, den Bürgermeister Kühn, die Ortsgruppenleiter der NSDAP Arthur L., Herbert H. und Fritz H., den Polizeikommissar Hänsel, die SS- oder SA-Führer Dr. Erich H., Willibald K., Fritz H., Erich B. Eine Reihe belasteter Funktionsträger, hatte sich rechtzeitig abgesetzt oder hatte, teils mit der ganzen Familie, kurz vor dem Einmarsch sowjetischer Truppen Selbstmord begangen.

Die Verhafteten unterlagen dem von den Alliierten vereinbarten „automatischen Arrest", der gegen führende Nazis sofort nach Besetzung eines Territoriums verhängt worden ist, oder aber sie wurden durch Organe der sowjetischen Militärjustiz abgeurteilt und einem Internierungslager in der sowjetischen Zone oder in der UdSSR zugewiesen. Der Verfasser lernte zwei der Pirnaer Internierten später kennen, die zur Lagerhaft in die Sowjetunion kamen und dort sehr gut russisch zu sprechen gelernt hatten. Der weiter oben erwähnte Erich B. erbot sich, in der Klasse seiner Tochter in der Rainer-Fetscher-Oberschule Nachhilfe in der russischen Sprache zu erteilen.

Einige der Pirnaer Internierten verstarben in den Internierungslagern, so z. B. der ehemalige Bürgermeister Kühn und NS-Ortsgruppenleiter Arthur L.

2. Entfernung aktiver Nazis aus Ämtern - Verwaltung, Schulen, Polizei, Justiz

Im Aufruf des Kriegskommandanten zu Pirna vom 12. Mai 1945 werden alle Beamten, Angestellten und Arbeiter der einzelnen Behörden aufgefordert, sich am Montag, dem 14. Mai 1945 wieder zur Arbeit einzufinden. Mit der Aufnahme der Arbeit durch neue Kräfte aus dem Block der antifaschistisch-demokratischen Parteien, die an die Spitze der einzelnen Ratsabteilungen beim Pirnaer Stadtrat traten, wurden sehr bald viele Angestellte der Verwaltung, die der NSDAP angehört hatten, aus dem Dienst entlassen. Im November 1945 hatte der Rat der Kommandantur dazu Rechenschaft zu legen.

Vom November 1946 datiert eine Übersicht, nach der vor dem 8.5.1945 im öffentlichen Dienst der Stadtverwaltung 187 Mitglieder der NSDAP beschäftigt waren, von denen nach dem 8.5.1945 118 wieder eingestellt, 96 davon allerdings wieder entlassen wurden. 22 ehemalige NSDAP-Mitglieder verblieben also in der Stadtverwaltung, teils weil sie als nicht belastete Mitläufer galten oder aber wegen spezieller fachlicher Kompetenz weiter benötigt wurden. Dr. Uhlemann wurde als Lehrer entlassen, durfte aber vorerst noch als Leiter der Stadtarchivs verbleiben..

Vom Jahresanfang 1947 verfügen wir über eine Übersicht, die uns zumindest das statistisch belegbare Ausmaß der Entlassungen im Stadtgebiet von Pirna vor Augen führt.

 

 

 

Anzahl der entlassenen PGs

Stand der noch beschäftigten PGs

  bis 30.6.46 1.7.-31.12.46 1.1.-17.1.47 1.7.46 31.12.46 17.1.47
Selbstverwaltung*

251

-

-

22

22

22

And. öff. Dienststellen

260

5

-

51

47

46

Öffentliche Organisationen

220

8

-

109

103

103

Genossenschaften **

5

6

-

7

12

12

Verkehrswesen

393

42

15

305

263

248

Banken u. Versicherungen

103

23

1

42

41

41

Druckereien u. Bücherei

4

1

-

8

7

8

Handel, Gewerbe, Industrie u. sonst Privatbetriebe***

-

58

25

426

426

343

Zus.

1236

143

41

970

921

832

*- einschließlich der kommunalen Betriebe

** - Vornehmlich um im Arbeiterverhältnis stehende ehemalige NSDAP-Mitglieder

*** - Bei den unter „entlassene PGs" eingetragenen Ziffern handelt es sich um Gewerbeuntersagungen, die vorgeschlagen, aber noch nicht ausgesprochen sind.

In dieser Zusammenstellung sind auch wirtschaftliche Unternehmen mit enthalten. Dabei fällt auf, dass dort weit weniger rigoros verfahren wurde, weil ja die privatwirtschaftlichen Bereiche, soweit sie nicht unter Beschlagnahme gefallen waren, nicht der Entscheidung der Besatzungsmacht oder der städtischen Verwaltung unterlagen und Säuberungen eher Empfehlungen als Anweisungen folgten.

Die meisten Entlassenen (1236) waren bereits bis zum Juni 1946 ausgeschieden und bis zum Januar 1947 folgten weitere 184. Immerhin verblieben mit Stand vom 17.1.1947 832 ehemalige NSDAP-Mitglieder in ihren Arbeitsverhältnissen, wenn auch nicht immer in gleichen Funktionen.

Bei der Polizei waren auf Anordnung der Kriegskommandantur alle Beamten zu entlassen. Für sie stellte man nach Vorschlägen der KPD, der SPD und des Kartells der Arbeit (Gewerkschaft) 10 neue Polizisten ein.

Bei der Stadtverwaltung war eine Entnazifizierungskommission tätig, die über Verbleib oder Entlassung der ehemaligen NSDAP-Mitglieder zu entscheiden hatte. Sie stand unter dem Vorsitz von Oberbürgermeister Wetzig. Ihr gehörten weiter an der Leiter des Personalamtes Bauer, als Vertreter der Öffentlichkeit Pramann (SED), Stieler (LDP), Kaczmarek (CDU), Krauße (FDGB) und Adam als Betriebsratsvorsitzender der städtischen Arbeiter und Angestellten.

Eine genauere Übersicht über den „Elite"wechsel in der staatlichen Verwaltung in Stadt und Kreis Pirna während der ersten eineinhalb Jahre nach der Beseitigung des Faschismus erhalten wir aus einem Bericht an die Kreiskommandantur.

Anzahl der bei den nachstehenden Unternehmen und Verwaltungsdienststellen beschäftigten Angestellten und Parteizugehörigkeit derselben.

Anzahl der Unternehmer einschl. Handwerksbetriebe und Parteizugehörigkeit der Inhaber

  Stand vom Heutige Parteizugehörigkeit
  1.1.45 1.1.46 SED LDP CDU Parteilos
a)Großbetr. (Umsatz über RM 500.000

5

3

         
b)Kleinbetr. Unter RM 500.000

93

94

         
c)Handwerksbetr. mehr als 10 Besch.

28

32

         
a-c

126

129

9

7

2

111

30

d)HW weniger als 10 Besch.

557

622

27

96

37

462

363

Gesamt

683

751

36

103

39

573

393

Zahl der am 1.11.46 beschäftigten Angestellten

  Insges. Alte Ang. (vor 8.5.45) Neue Angestellte (nach 8.5.45) Heutige Parteizugehörigkeit Frühere Zugeh. zur
        SED LDP CDU Parteilos NSDAP
a) Stadtverw. Pirna (einschl. dazugehöriger wirtschaftl. Unternehmungen, Kranken- u. städt. Lehranstalten

450

160

290

162

42

14

232

33

b) Amtsgericht Pirna

49

22

27

4

4

1

40

-

c) Arbeitsamt Pirna

58

20

38

28

-

1

29

-

d) Kreisschulrat Pirna einschl. aller in Pirna befindlichen Lehranstalten mit Ausnahme städt. Schulen

184

20

164

80

39

21

44

-

e) Finanzamt Pirna-Land

93

23

70

59

3

1

30

13

f) Gesundheitsamt Pirna

84

33

51

21

2

1

60

25

g) Hauptzollamt Pirna

21

5

16

4

4

1

12

5

h) Kreisheim Pirna

23

8

15

7

1

-

15

6

i) Kreispolizei Pirna

199

12

187

187

-

-

12

1

j) Kreisvermessungsamt Pirna

9

1

8

2

-

-

7

-

k) Kriminalpolizei Pirna

8

2

6

8

-

-

-

-

l) Landesanstalt Sonnenstein, Pirna

8

8

-

-

-

-

8

2

m) Landrat Pirna

242

51

191

123

8

7

104

13

n) Postamt Pirna

91

87

4

26

3

4

58

9

o) Sächs. Landesbank Pirna

21

12

9

1

5

2

13

-

p) Sozialversicherungskasse Pirna

166

44

122

70

1

2

93

12

q) Straßenbauamt Pirna

44

33

11

10

6

-

28

2

r) Versicherungsanstalt d. Landes Sachsen

36

-

36

10

-

-

26

4

s) Wasserbauamt Pirna

9

3

6

4

-

1

4

1

Endsumme

1795

544

1251

806

118

56

815

126

Erkennbar wird, mit welcher Rigorosität besonders in Bildung und Justiz und Polizei verfahren wurde. Neue Laienlehrer und Laienrichter mussten in zunächst kurzen Lehrgängen für ihre Aufgaben herangebildet werden. Sie befanden sich in der Folgezeit in einem permanenten mehrjährigen Weiterbildungsprozess neben ihrer Tätigkeit oder wurden zwischenzeitlich zum Studium delegiert.

Den höchsten Anteil verbliebener ehemaliger NSDAP-Mitglieder verzeichnen wir im Gesundheitswesen, wo nur wenige Ärzte vor 1945 nicht der NSDAP angehört hatten. Auf sie konnte nicht verzichtet werden. Da sah man schon mal darüber hinweg, wenn sich ein Arzt als SA-Sturmführer im März 1945 zur „Machtübernahme" mit ins Pirnaer Rathaus begeben hatte.

Zur personellen Situation in der Polizei hieß es: „Von den jetzt noch im Dienst befindlichen Polizeibediensteten waren früher Angehörige der SS, SA, SD, Gestapo – jeweils keiner; NSDAP - 1, HJ einschl. BDM - 10, der früheren Polizei 2.

Seit Bestehen der neuen Polizei wurden entlassen: frühere Angehörige der SS - 3, der SA – 4, SD-, Gestapo- NSDAP-Angehörige – 20, HJ/BDM – 1, früheren Polizei – 24."

Fast alle Polizeiangehörigen gehörten Anfang 1947 der SED an. Die Mehrzahl von ihnen war von den Nazis verfolgt worden und hatte Gefängnis-, Zuchthaus- oder KZ-Haft hinter sich. Die übrigen waren junge Leute, die sich der neuen Macht zur Verfügung stellten.

3. Sequestrierung und Beschlagnahme

Die „einschneidenden Struktureingriffe", von denen Kleßmann (s. o.) spricht, betrafen vor allem die Beschlagnahme und Enteignung aller Naziaktivisten und an Kriegsverbrechen beteiligten Personen, Institutionen und Gesellschaften. Einen vorerst hinreichenden Überblick gibt uns Alexander Retzler:

„Mit den Befehlen 124 und 126 (der Alliierten Kontrollkommission – d. V.) wurden sofort in den Städten und Gemeinden des Landkreises Pirna Kommissionen der neuen staatlichen Organe zur Durchsetzung beider Befehle und deren Kontrolle gebildet. In ihnen waren Antifaschisten aller Blockparteien vertreten. Die Kommissionen ermittelten innerhalb weniger Tage die Betriebe, Personen und Einrichtungen, die unter die Befehle 124 und 126 fielen und fertigten gemeinsam mit den Antifa-Ausschüssen die entsprechenden Listen, Begründungen und Beurteilungen an. Danach wurden im Kreis Pirna (inbegriffen der jetzige Kreis Sebnitz) entsprechend dem Befehl 124 insgesamt 236 Objekte für die Sequestrierung aufgestellt. Diese gliederten sich in

Inventar (Mobilien) Objekte

38

Hypotheken

34

Bankguthaben

185

In der Stadt Pirna wurden registriert: 17 Grundstücke, fünf Mobilien und 36 Bankguthaben.

Entsprechend dem Befehl 126 wurden im Landkreis Pirna folgende Objekte sequestriert:

  Fälle
Reichseigentum

30

Wehrmachtseigentum

41

NSDAP- und Verbandseigentum

356

4. Entfernung der Naziliteratur

Zur Ausrottung faschistischen Ungeistes verfügten Besatzungsmacht und Landesverwaltung die Ablieferung und Vernichtung nazistischer und militaristischer Literatur aus allen öffentlichen Bibliotheken und Schulbüchereien. Bald folgte die Ablieferungspflicht auch für private Buchbestände. Dazu erging durch den Oberbürgermeister Pirnas die folgende Anordnung:

„Der Oberbürgermeister der Stadt Pirna

i. V.: gez. Göhler, Bürgermeister.

Ablieferung nazistischer Literatur

Nachdem die öffentlichen und Schulbüchereien von nazistischer und militaristischer Literatur gesäubert worden sind, werden alle Privatpersonen aufgefordert, bis spätestens 29. September 1945 in ihrem Besitz vorhandene Werke mit nationalsozialistischer und militaristischer Tendenz (Kriegsliteratur und militärische Lehrbücher und Vorschriften) abzuliefern.

Die Ablieferungspflicht erstreckt sich auch auf alle Privatpersonen sowie amtliche und nichtamtliche Einrichtungen, welche Bücher, Musikalien, oder Kunstblätter aus Büchereien aktiver Nationalsozialisten oder nationalsozialistischer und militärischer Organisationen sowie Schulbüchereien, Werksbüchereien oder ähnlichen öffentlichen und privaten Büchereien entnommen haben.

Bei der Ablieferung ist ein Verzeichnis, getrennt nach nationalsozialistischen und militaristischen Werken mit Angabe der Zahl und der Titel der abzugebenden Bücher mit einzureichen. Wer dieser Abgabepflicht nicht nachkommt, hat mit strenger Bestrafung zu rechnen.

Abgabestellen sind die zuständigen Polizeireviere.

Pirna, am 24. September 1945."

Im Übereifer ist dabei auch manches von Informationswert vernichtet worden, was zur historischen Rekonstruktion der Nazizeit in unserem Gebiet beigetragen hätte, wie z. B. lokale NS-Zeitungen und Publikationen.

Auch andere Utensilien des zerschlagenen Nazi-Regimes wurden eingezogen. Davon zeugt die folgende öffentliche Aufforderung:

„Auf Anordnung der Landesverwaltung Sachsen werden hiermit alle ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht, Polizei, NSDAP, SS, SA, des NSKK und NSFK aufgefordert, alle noch im Besitze befindlichen Stiefel, Koppel, Militärschuhe, Diensttaschenlampen, Wettermäntel, und NSKK-Motorrad-Anzüge umgehend auf den Polizeirevieren abzugeben. Frist: 5. Oktober 1945. Über die abgelieferten Gegenstände werden Empfangsbescheinigungen ausgestellt.

Pirna, am 17. September 1945„

5. Bodenreform und Volksentscheid

Diese beiden umwälzenden Prozesse waren sowohl für die Demokratisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse wie in Hinblick auf die Beseitigung der ökonomischen Grundlagen des Faschismus von überragender Bedeutung. Sie sollen hier nicht ausführlich abgehandelt, sondern in speziellen Beiträgen untersucht werden. Lediglich die Ergebnisse für die Bodenreform im Kreis Pirna und die Resultate des Volksentscheids vom 30.6.1946 sollen erwähnt werden.

Durch die Bodenreform wurden im Kreis Pirna sechs Rittergüter, 41 Güter über 100 ha und eine Vielzahl Großbauernwirtschaften aktiver Nazi- und Kriegsverbrecher enteignet. Insgesamt wurden 10 680 ha Land aufgeteilt.

Über die Aufteilung des Landes hier die Übersicht:

Neubauernstellen über 5 ha Land davon Umsiedler Neubauernstellen bis 5 ha Land davon Umsiedler
Anzahl ha Anzahl ha Anzahl ha Anzahl ha

656

5 588

228

1 836

582

1 102

193

366

Landarbeiter und landlose Bauern landarme Bauern Kleinsiedler Arbeiter Angestellte

314

2402

260

1 006

1 470

488

112

94

Folgende Viehbestände, die in den enteigneten Gütern noch vorhanden waren bzw. dem Kreis zugewiesen wurden, kamen zur Verteilung:

389 Pferde

1 194 Rinder

391 Schweine

656 Schafe und Ziegen

686 Stück Geflügel

Weiter konnten folgende landwirtschaftliche Geräte und Maschinen verteilt werden:

276 Pflüge 135 Eggen

72 Kultivatoren 68 Mähmaschinen

38 Pferdeharken 63 Kartoffelroder

41 Drillmaschinen 8 Rübenerntemaschinen

29 Häckselmaschinen 16 Separatoren

Der Volksentscheid vom 30. Juni 1946

Am 21. Mai 1946 gab die SMAD das durch die Befehle 124 und 126 vom 30./31. Oktober 1945 konfiszierte und sequestrierte Eigentum in die Hände der deutschen Selbstverwaltungsorgane. Vier Tage später bereits beantragte der antifaschistisch-demokratische Block des Landes Sachsen bei der Landesverwaltung einen Volksentscheid zur Übergabe von Betrieben der Nazi- und Kriegsverbrecher an das Volk. Verbunden mit einem Aufruf „An das sächsische Volk" reichte der Block einen Gesetzesentwurf dazu ein.

Der wesentliche Artikel 1 des zur Volksabstimmung gestellten Gesetzes hatte folgenden Wortlaut:

„Das ganze Vermögen der Nazipartei und ihrer Gliederungen und die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben und die der Landesverwaltung Sachsen übergeben wurden, werden als enteignet erklärt und in das Eigentum des Volkes übergeführt."

Um den Inhalt dieses Artikels und seine Präzisierung gab es im Block der antifaschistisch-demokratischer Parteien und in der Landesverwaltung durchaus kontroverse Standpunkte, vor allem um die exakte Festlegung der Kategorien zu enteignender Betriebe. In intensiver Diskussion wurde eine gemeinsame Position erarbeitet. Fritz Selbmann, der als Leiter des Wirtschaftsressorts in der Landesverwaltung für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids federführend war, schreibt dazu:

„Ein ebenso harter und schwieriger Kampf zwischen den Vertretern der verschiedenen Parteien und Organisationen, bei dem es ja auch um weltanschauliche Grundprobleme ging, spielte sich ab, als danach die notwendige Festlegung der Richtlinien über die Kennzeichnung der zum Volksentscheid anstehenden Betriebe vorgenommen wurde. Es musste schließlich ja bereits vor dem Volksentscheid genau definiert werden, welche der beschlagnahmten Betriebe unter die Enteignung fielen, das heißt, es mussten allgemeingültige Grundsätze formuliert werden, die von allen politisch führenden Kräften gestützt wurden und der Bevölkerung, die zur Stimmabgabe aufgefordert wurde, bekannt zu machen waren. Diese für den ganzen Volksentscheid entscheidende Auseinandersetzung fand in einer Kommission statt, die wiederum unter meiner Leitung stand und der Johannes Dieckmann (LDPD) und der CDU-Vertreter Freitag angehörten. Die Kommission erarbeitete nachstehende Richtlinien für die vorgesehene Volksabstimmung.

‚Im Sinne der Verordnung über die Enteignung von Naziverbrechern gelten als:

1. Naziverbrecher

a) alle Personen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates begangen haben oder diese unterstützt haben;

b) alle Personen, die unter Ausnutzung der ihnen infolge ihrer Anhängerschaft an das nationalsozialistische Regime zugekommenen politischen und wirtschaftlichen Machtstellungen sich Vorteile verschafft oder andere benachteiligt haben;

c) alle Personen, die durch Denunziation anderer deren Verfolgung durch das Naziregime veranlasst haben.

2. Aktive Nazis

a) ehemalige Angehörige der SS - mit Ausnahme solcher Angehörigen der Waffen-SS, die zwangsweise in sie eingereiht worden sind und sich nicht als aktive Faschisten betätigt haben -, des Sicherheitsdienstes (SD) und der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und ihre Agenten;

b) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom Ortsgruppenleiter an aufwärts;

c) der Nationalsozialistischen Frauenschaft von der Ortsfrauenschaftsleiterin an aufwärts;

d) der SA, des Nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) und des Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) vom Truppführer oder Funktionär gleichen Ranges an aufwärts;

e) der Hitlerjugend vom Gefolgschaftsführer an aufwärts;

d) des Bundes Deutscher Mädchen (BDM) von der Gruppenführerin an aufwärts.

3. Kriegsinteressenten

a) alle Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 eine führende Stellung in kriegswichtigen Wirtschaftsorganisationen der deutschen Wirtschaft oder in den Verwaltungsorganisationen der von der deutschen Wehrmacht besetzten Länder innegehabt haben;

b) alle natürlichen oder juristischen Personen, die vor Ausbruch des Krieges aus Gewinnsucht an der Aufrüstung der deutschen Wehrmacht aktiv teilgenommen haben und sich insbesondere um die wirtschaftliche Nutzbarmachung der von ihnen geführten oder verwalteten Unternehmen für die Zwecke des Krieges eingesetzt haben;

c) alle natürlichen oder juristischen Personen, die während des Krieges sich in besonderem Maße um die Ausführung von Rüstungsaufträgen bemüht und sich für die Steigerung der Produktion von Kriegsmaterialien eingesetzt haben;

d) alle natürlichen oder juristischen Personen, die während des Krieges sich an der wirtschaftlichen Ausbeutung der von der deutschen Wehrmacht besetzten außerdeutschen Länder beteiligt haben, insbesondere durch die Unterhaltung von wirtschaftlichen Unternehmen in diesen Ländern, durch die gewinnsüchtige Wegführung von Rohstoffen, Fertigwaren und Maschinen aus diesen Ländern oder durch die Vernichtung von wirtschaftlichen Werten in den von der deutschen Wehrmacht besetzten außerdeutschen Gebieten;

e) alle natürlichen und juristischen Personen, die sich während des Krieges in besonderem Maße um die Zuweisung von ausländischen Arbeitskräften für Rüstungszwecke, die den von der deutschen Wehrmacht besetzten außerdeutschen Ländern angehörten, bemüht und sie in erheblichem Umfange in der Rüstungsproduktion beschäftigt haben oder sich einer menschenunwürdigen Behandlung von ausländischen Arbeitskräften, die aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten außerdeutschen Gebieten deportiert wurden, schuldig gemacht haben.’

Die wichtigste Bestimmung in dieser Richtlinie, um die auch am längsten und heftigsten gekämpft wurde, war die Hereinnahme der Kategorie „Kriegsinteressenten" in die Liste der zu enteignenden Personen. „Kriegsinteressent" war ein sehr weitgehender Begriff, der auf alle Personen und Unternehmen angewandt werden konnte, die irgendwie am Krieg und an der faschistischen Politik interessiert waren und zu ihrer Realisierung beigetragen hatten."

Von den bis Ende Juli 1946 sequestrierten 4761 Unternehmen wurden 1861 enteignet. Die anderen wurden an die Besitzer zurückgegeben. 600 Betriebe blieben unter Sequester. 1002 Betriebe wurden in landeseigene Verwaltung übernommen. 379 gewerbliche Betriebe waren für den Verkauf an Umsiedler und schwergeschädigte Opfer des Faschismus vorgesehen Der Rest ging in das Eigentum kommunaler Verwaltungen oder der Konsumgenossenschaften über.

Der Volksentscheid vom 30. Juni 1946 brachte folgendes Ergebnis:

  Stimmber. Wahlbet. % Ungült. St. Ja-St. Nein-St. Ja in %
Land Sachsen

3.693.511

93,71

201.567

2 686 477

573.021

77,62

Stadt Pirna

25.336

93,6

1.308

18.980

3.423

80,0

Landkr. Pirna

110.718

94,4

5.625

86.009

12.741

82.4

 

In der Stadt Pirna wurden folgende Betriebe in Volkseigentum überführt (A-Liste):

1. Vereinigte Farbenglaswerke AG Pirna

2. Rottwerndorfer Seifenfabrik R. Walther KG

3. Sächsische Klebstoffwerke Pirna Szantner und Teilhaber

4. Siemens Kondensatorenbau, Siemens-Schuckert-Werke, AG Pirna-Copitz

5. Mitteldeutsche Spinnhütte GmbH Pirna-Copitz

6. Siemens-Glas-AG, Werk Copitz

7. Aschaffenburger Zellstoffwerke, Werk Hoesch AG Pirna

8. Chemische Fabrik Richard Dreßler Pirna

9. Dyckerhoff & Widmann KG Pirna-Copitz

10. Fr. Küttner AG, Kunstseidenwerke Pirna

11. Gebr. Lein GmbH, Maschinenfabrik und Eisengießerei Pirna

12. Malzfabrik der Brauerei zum Felsenkeller AG Pirna

13. R. A. Schramm Eisenwarenhandlung Pirna

14. Erich Bodechtel, Steinmetzgeschäft Pirna

15. Karl Häschel Schlosserei Pirna-Copitz

Aus dem Kreis Pirna betraf das folgende Betriebe, die hier mit gebräuchlichen Namen angeführt werden:

Kalkwerk Borna, Fluorwerk Dohna, Elbtalwerk Heidenau, alle Heidenauer Papierfabriken, Druckmaschinenwerk Heidenau (Victoria), Druckguß Heidenau, Maschinenfabrik Nagema Heidenau, Feinpapierfabrik Königstein, Maschinenfabrik Berggießhübel (Mikromat), Eisengießerei Berggießhübel, Möbelfabrik Heidenau, Hartpappen- und Kartonagenwerk Langenhennersdorf und Pirna-Neundorf.

Insgesamt 1931 Betriebe der „B-Liste", die ursprünglich auch beschlagnahmt bzw. sequestriert waren, erhielten deren Besitzer zurück. Sie waren als nur nominelle NSDAP-Mitglieder eingestuft worden. Auf die Stadt Pirna entfielen davon 5, auf den übrigen Landkreis 27 Betriebe.

Ferner wurden entsprechend der Richtlinie Punkt 2 (Aktive Nazis) aus der Stadt Pirna 25 namentlich aufgeführte Personen enteignet. Zum Ausmaß der Enteignung heißt es: „Mit Aushändigung der Urkunden sind alle Vermögenswerte vorstehender Personen enteignet, sei es Guthaben in Bank-, Sparkassen- und Scheckbücher, Wertpapiere, Aktien, Darlehen usw. oder Grund und Boden, Grundstücke und Betriebe, Landwirtschaften." In den nächsten Tagen würde die Grundbuchlöschung erfolgen. 43 weitere Enteignungen sind aus dem Kreisgebiet verzeichnet.

Als am 1. Dezember 1946 im Lande Hessen über die Verfassungsentwurf für das Land abgestimmt wurde, war damit eine gesonderte Abstimmung über den Artikel 41 verbunden, nach dem in Gemeineigentum überführt werden sollte „der Bergbau, die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, der Energiewirtschaft, das an Schienen und Oberleitungen gebundene Verkehrswesen" und „vom Staat beaufsichtigt und verwaltet (werden sollten)die Großbanken und Versicherungsunternehmen". 76,6 % der Abstimmenden sprachen sich für die Verfassung aus und für den Artikel 41 stimmten 71,9%. Das letztere Ergebnis wurde von der amerikanischen Militärregierung aber negiert und außer Vollzug gesetzt….

6. Ausschluss vom Stimmrecht

Vom aktiven und passiven Stimmrecht ausgeschlossen waren in der Stadt Pirna 126 Personen, von denen sich 1946 bei den ersten Wahlen die meisten in Haft befanden. In den Listen der Enteigneten und vom Stimmrecht ausgeschlossenen finden wir alle Spitzenfunktionäre der NSDAP vom Kreisleiter über die einzelnen Amtsträger und -walter bis zu den Ortsgruppenleitern und Leitern staatlicher, Kreis- und Stadtbehörden. Der Wahlausschuss gab den Einsprüchen der Familie Lein statt und hob den Ausschluss vom Stimmrecht auch für weitere Personen auf, so dass von der Wahl letztlich 96 Personen ausgeschlossen waren.

7. Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerichtsverfahren gegen Nazitäter

Vom 16. Juni bis zum 7. Juli 1947 fand im Dresdner Schwurgericht der Prozeß gegen Ärzte und Pfleger statt, die an der Euthanasie-Aktion T 4 teilgenommen hatten. Am 7. Juli wurde das Urteil verkündet. Verurteilt wurden u.a. Professor Dr. Paul Nitsche, die Sonnensteiner Pfleger Erhard Gäbler und Hermann Felfe zum Tode und der Pfleger Paul Räpke zu lebenslanger Zuchthausstrafe.

Verurteilt wurden ferner „Dr. Herzer zu 20 Jahren Zuchthaus, Medizinalrat Dr. Langer und Oberschwester Sachse zu je 15 Jahren Zuchthaus, die Oberschwester Wedel und die Schwester Ackermann zu je 8 Jahren Zuchthaus und die Krankenschwestern Puschmann und Klara Friedrich zu je 3 Jahren Zuchthaus, alle Angeklagten zu entsprechendem Ehrenrechtsverlust.

Die Angeklagten Frau Dr. Walther und Dr. Herbert Schulze sowie die Krankenschwester Martha Friedrich wurden freigesprochen. Das Vermögen des Angeklagten Dr. Nitsche wurde eingezogen. Die Untersuchungshaft wird bei den Angeklagten überwiegend in Anrechnung gebracht.

Zur Begründung des Urteils wurde angeführt, das Kontrollratsgesetz wolle das durch den Hitlerismus zerstörte Rechtsbewusstsein und den Gerechtigkeitssinn im deutschen Volke wieder wecken. Die nazistische Regierungspolitik zielte darauf ab, alles was sich ihrer Verwirklichung hemmend oder hindernd in den Weg stellte, oder ihr auch sonst nicht förderlich erschien, zu vernichten oder auszurotten. Sogar das deutsche Sanitätswesen, das bis 1933 sich eines geradezu glänzenden Ansehens unter den Kulturvölkern erfreute, wurde durch Hitler und seine Spießgesellen in den Staub gezogen. Leider fanden sich deutsche Ärzte und deutsches Pflegepersonal, die allzu willig Hitler auch auf diesem traurigen Wege folgten. Zu diesen allzu bereiten gehörten die in diesem Verfahren Verurteilten. Sie gaben ihre persönliche Ehre und die Ehre ihres Berufes für eine Verbrecherklique hin.

Leider steht von den herausgehobenen Personen, nur der Angeklagte Nitsche vor Gericht, nicht auch die wesentlich beteiligten Ärzte Dr. Brack und Prof. Heyde, Dr. Plange mund Regierungsdirektor Dr. Fernholz (Innenministerium).

Nach seinem eigenen Geständnis hat der Angeklagte Nitsche auch die Vergasungsräume bei den Landesanstalten Bernburg und Sonnenstein inspiziert, in Pirna sogar die Vergasung von 200 bis 350 Geisteskranken durch das Guckfenster des Vergasungsraumes beobachtet.

Er hat auch nach seinem Eingeständnis das Einbringen, die letzte Untersuchung und das Verbringen der Kranken in den Vergasungsraum inspiziert. Wenn sich der Angeklagte Nitsche auch auf das auf Befehl Hitlers erlassene Gesetz beruft, so muss er doch zugeben, dass er von der Verbringung politisch Andersdenkender in Gefängnis und KZ seit 1933 gehört hatte.

An dem Vernichtungswerk hat sich der Angeklagte Nitsche maßgebend beteiligt und an der Vergasung der 50000 bis 60000 Menschen mitgewirkt und ebenso an der Ausprobierung eines Modellverfahrens der Tablettenaktion, di einer jetzt nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Menschen das Leben kostete. Er hat damit wesentlich teil an der Not und der noch schlimmeren Schande, durch die sich das deutsche Volk die Verachtung der ganzen Welt zugezogen hat. Dr. Nitsche hat bewusst gegen das ewige Menschenrecht gehandelt.

An der Vergasungsaktion haben weiter die Angeklagten Dr. Leonhardt, Felfe, Gäbler und Repke sich beteiligt. Obwohl Dr. Leonhardt wusste, dass die Kranken getötet werden sollten, hat er die Insassen seiner Anstalt Arnsdorf laufend herausgegeben. Auf sein unmittelbares Tun ist es zurückzuführen, dass auf diese Weise 40 bis 60 Menschen vergast wurden. Die Angeklagten Felfe und Repke haben als sogenannte Pfleger bei der Vergasungsaktion ausgesprochene Henkersdienste geleistet. Sie wussten von Anfang an, dass es sich um die Ermordung von Menschen handelte.

Die Urteilsgründe beschäftigten sich sodann mit der Handlungsweise der Angeklagten Dr. Herzog und Dr. Langer sowie der Schwestern Sachse und Wedel, Puschmann, Klara Friedrich und Ackermann, die geistig und körperlich hoffnungslos daniederliegenden Kranken sogenannte Sterbehilfe in mehr oder weniger viel Fällen gewährten. Diese Angeklagten sind, bis auf Dr. Langer, geständig, der aber auch durch die Zeugenaussagen überführt wurde.

Das Verhalten der Angeklagten ist ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu beurteilen. Die zur Erörterung stehenden Verbrechen erfüllen den Tatbestand der Ausrottung. Die Angeklagten Nitsche, Leonhardt, Felfe, Gäbler und Repke seien sich auch bewusst gewesen, dass es sich um eine Maßnahme politischer Art, um ein Ziel des Nationalsozialismus handelte, und nicht etwa um die gesetzliche Regelung eines lang erörterten medizinischen und ethischen Problems.

Die Humanität, so heißt es in der Begründung weiter, gebietet die Achtung vor dem Bild des Menschen auch in seiner beschädigten Erscheinung. Daher war die Ausrottung der Geisteskranken ein gesetzlich angeordneter oder gebilligter Mord. Dieser Widerspruch der von brutalster Menschenverachtung diktierten Nazigesetze mit den primitivsten Geboten der Ethik war für jeden Angeklagten erkennbar.

Hinsichtlich der bei der Vergasungsaktion beteiligten Angeklagten hat das Schwurgericht schon wegen des Maßes der Schuld unter dem Gesichtspunkt der Sühne die schwersten Strafen für erforderlich gehalten. Das Schwurgericht ist sich aber auch dabei bewußt, dass durch dieses Urteil ein Schlußstrich gezogen wird unter ein Geschehen, das der schaudernden Welt die Erscheinungsform eines neuen Mittelalters und ferner gezeigt hat, bis zu welchem Grade sich der moderne Mensch in Humanitätslosigkeit und Bestialität verlieren kann. Für alle an der Vergasungsaktion beteiligten Angeklagten wurde des halb die Todesstrafe für erforderlich gehalten. Lediglich beim Angeklagten Repke hat man wegen seines offenen Geständnisses nicht auf Todesstrafe, sondern auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt.

Angeklagter Leonhardt kann sich für seine Mitwirkung bei der Ausrottung Geisteskranker nicht auf seine Pflichtauffassung als Beamter berufen. Die sklavische Hinnahme auch verbrecherischer Anordnungen ist kein intellektueller, sondern ein willensmäßiger und damit charakterlicher Mangel.

Auch die Angeklagten, die wegen der Vorgänge in Großschweidnitz zu verurteilen sind, haben schwer gefehlt, auch sie haben sich mehr oder weniger bewusst zu Werkzeugen der nazistischen Vernichtungsmethoden hergegeben. Ohne die Schwere der Verfehlungen dieser Angeklagten zu verkennen, musste das Schwurgericht ihre Straftaten etwas milder beurteilen. Maßgebend dafür waren in erster Linie die furchtbaren Zustände, die in Großschweidnitz, insbesondere während des letzten Kriegsjahres, herrschten."

Noch nicht ermittelt sind Einzelheiten über weitere Personen, die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Verantwortung gezogen wurden. 21 sind in einer Übersicht angeführt, wobei nicht alle Angeklagten auch verurteilt wurden. Mindestens ein Verfahren wurde niedergeschlagen. Nur in wenigen Fällen gibt es Vermerke über Urteile. So wurde Fritz Hille am 5.11.1946 zu 8 Jahren Zuchthaus mit Zwangsarbeit und 10 Jahren Ehrverlust verurteilt, Johann Friedrich Trambauer zu 6 Jahren Zuchthaus mit Zwangsarbeit und gleichfalls 10 Jahren Ehrverlust; am 25.4.1947 wurde Fritz Zöfel zu 12 Jahren Zuchthaus und Klara Zöfel zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 12.2.1948 endete das Verfahren gegen SS-Sturmführer Emil Steidtmann mit einer Verurteilung zu 4 Jahren Zuchthaus. Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurde auch 1947 Fritz Scheufler, der von 1933 bis April 1935 das Bürgermeisteramt in Pirna versah, zu 7 Jahren Zuchthaus.

Gegen Angehörige der Wachmannschaft des Schutzhaftlagers Hohnstein fanden insgesamt 3 Prozesse in Dresden, Pirna und Freital statt, über die in der örtlichen Presse relativ ausführlich berichtet wurde.

Bereits im Februar 1949 wurde der ehemalige Polizist Albert Pötzschke aus Heidenau, den Zeugen als „Hoflieferanten von Hohnstein" bezeichneten, zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt.

Im ersten Hohnstein-Prozeß vom 30.5. bis 17.6.1949 standen in der Stadthalle am Nordplatz in Dresden standen 23 Angeklagte von Dresdner SA-Stürmen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor Gericht.

Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen verurteilte das Gericht die schlimmsten SA-Verbrecher Küchler, Figelius und Marianczyk zu je 20 Jahren Zuchthaus, einen zu 15, zwei zu 12, drei zu 10, fünf zu 8 Jahren und weitere sechs zu einem Jahr bis zu 6 Jahren Zuchthaus. Drei wurden freigesprochen.

Der zweite Prozeß fand vom 11.7. bis zum 27.7.1949 im Volkshaus Pirna statt. In ihm hatten sich 31 Angehörige der SA-Standarte 177 aus dem Kreise Pirna zu verantworten. Einige der über 460 aus dem Kreise Pirna in Hohnstein oder Königstein-Halbestadt eingekerkerten Antifaschisten traten in ihm als Zeugen auf.

Der Angeklagte Staak (Stachowski), der sich als „Burgfriseur" mit sadistischen Exzessen an zahlreichen Gefangenen vergangen hatte, wurde mit lebenslanger Zuchthausstrafe bedacht. Zuchthausstrafen zwischen 15 und 2 Jahren erhielten die anderen Angeklagten. Zwei kamen auf Grund des § 51 mit einem Jahr Gefängnis bzw. Freispruch davon.

Im dritten Hohnstein-Prozeß in Freital vom 9.11. bis 18.11.1949 verurteilte das Gericht einen Angeklagten zu lebenslangem, die übrigen zu vier bis 15 Jahre Zuchthaus bzw. zu Gefängnisstrafen zwischen einem und zwei Jahren. Insgesamt wurden die Angeklagten zu 89 ½ Jahren Zuchthaus und 18 ½ Jahren Gefängnis verurteilt.

Der Lagerleiter Jähnichen und sein Stellvertreter Friedrich standen nicht vor den Schranken des Gerichts. Sie hatten sich in die Westzonen abgesetzt; Auslieferungsanträgen wurde nicht entsprochen. Jähnichen machte als Beamter Karriere.

Lediglich ein stellvertretender Lagerleiter konnte zur Verantwortung gezogen werden: der SA-Sturmführer Friedrich Heinicke, den eines der 24 vollstreckten von 32 Todesurteilen in den „Waldheimer Prozessen" traf. Er wurde am 4.11.1950 in Waldheim erhängt.

Jähnichen und 22 andere SA-Leute standen übrigens schon einmal vor Gericht. In Dresden wurden sie am 15.5.1935 wegen „gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt" verurteilt. Jähnichen erhielt damals 6 Jahre Gefängnis wegen „Körperverletzung im Amte in Tateinheit mit deren Duldung". Hitler persönlich begnadigte sie umgehend. Einzelne Staatsanwälte und Richter nahmen selbst 1935 ihre Strafverfolgungspflichten noch wahr. Das geschah im Falle von Nazitätern sehr bald nicht mehr.

Ein Nachtrag (29.9.2006):

Ich zitiere den niederländischen Rechtswissenschaftler Christian Frederik Rüter:

„Ignoranz zeigen jene Richter, die eine Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. II. Ic des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 für rechtsstaatswidrig halten. Sie hätten eigentlich wissen dürfen, dass deswegen einige Hunderte Angeklagte in den ersten Nachkriegsjahren von westdeutschen Gerichten verurteilt worden sind – davon 3 sogar zum Tode. Und ein wenig arrogant ist, wenn von westdeutschen Rechtsansichten abweichende Völkerrechtsauffassungen als rechtsstaatswidrig abgestempelt werden…

Nicht mehr komisch ist es, wenn die Verurteilung von SA-Wachposten des KZ Hohnstein für rechtsstaatswidrig erklärt wird, weil eine solche Verurteilung Ausdruck einer Kollektivschuld sei [LG Dresden 23.9.1996, Fall Nr. 1430]. Man staunt, denn wer Menschen, die schwer mißhandelt oder sogar erschlagen werden, daran hindert, sich dem zu entziehen, ist doch zu allermindest Gehilfe."

Für die Jahre 1947 bis 1949 finden sich in der „Sächsischen Zeitung" weitere 54 mit Gerichtsurteilen abgeschlossene Verfahren dokumentiert. Nicht über alle soll hier Auskunft gegeben werden, weil das die Proportionen dieser Darstellung sprengte. So beschränken wir uns auf einige wesentliche Verbrechensgruppen und Gerichtsverfahren.

Wenn auch keine gründliche Untersuchung der Pogromverbrechen gegen die jüdischen Deutschen stattgefunden und es keine Aufklärung über die Drahtzieher und Kommandogewaltigen im Kreis Pirna gegeben hat, so spielte die Teilnahme an den Pogromverbrechen bei vier Angeklagten eine Rolle. Gegen Johannes B. aus Pirna verhängte im Oktober 1947 das Dresdner Landgericht deswegen und wegen Denunziation eine Gefängnisstrafe von 5 Jahren, die nach einer durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Revision in eine Zuchthausstrafe von gleicher Dauer umgewandelt wurde. Zu 1 ½ Jahren Internierung verurteilt wurde Walter B. aus Neustadt, der 1933 in der SA-Hilfspolizei Jagd auf Antifaschisten gemacht hatte und 1938 an Pogromhandlungen beteiligt war. Acht Jahre Zuchthaus erhielt Max G., Besitzer einer Autoreparaturwerkstatt in Königstein, der mehrere Antifaschisten zwischen 1933 und 1944 in die Fänge der SA bzw. der Gestapo geliefert und sich als Pogromgewinnler bereichert hatte. Nur mit Vermögenseinzug bestraft werden konnte Walter H. aus Bad Schandau, der als Herausgeber der „Sächsischen Elbzeitung" zum Pogrom aufgerufen hatte. Er war nach dem Westen entschwunden und entging so weiterer Strafverfolgung.

Wer sich der Misshandlung von Fremdarbeitern und Kriegsgefangenen schuldig gemacht hatte, den verurteilte schon unmittelbar nach der Befreiung vom Faschismus auf Anklage durch die Misshandelten Kriegsgerichte der SMAD, wie z. B. die Bauern S und J. aus Struppen, wahrscheinlich zur Internierung. Genaueres ist über diese beiden Fälle nicht zu erfahren. Gegen andere wurde vor dem Dresdner Landgericht Anklage erhoben. Dabei fielen die Urteile je nach Schwere der Taten ungleich aus: es wurden Gefängnisstrafen zwischen 3 Jahren und 3 Monaten ausgesprochen.

Zahlreicher sind die Fälle von Verurteilung wegen Denunziation. Am schwersten wog die Denunziation von drei fünfzehnjährigen Schülern 1943 in Neustadt durch ihren Lehrer Erhard H. Sie hatten „feindliche" Sender abgehört und deren Nachrichten verbreitet. Zwei wurden wegen Wehrkraftzersetzung und Hochverrat zu 2 ½ Jahren, der dritte zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. H. wurden 8 Jahre Internierung auferlegt. Zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde Kurt W., Fuhrunternehmer aus Pirna, der 1941 Martin und Helene Küchler aus Pirna-Copitz denunziert hatte. Das Sondergericht Dresden hatte Martin Küchler zu 3 Jahren und seine Ehefrau zu 2 Jahren, 8 Monaten Zuchthaus wegen Abhörens feindlicher Sender und Verbreitens derer Nachrichten verurteilt. Damals war W. nur Beifahrer. War er für seine Tat prämiert worden und zum Fuhrunternehmer aufgestiegen?

„Im Herbst 1943 erfuhr der 1895 geborene, in Kleincotta wohnende Betonarbeiter Kurt H., daß eine Arbeitskollegin seiner Frau, eine Frau Schietzelt aus Liebethal, regelmäßig russische und englische Sender abhörte. Sie hoffte auf diese Weise einmal etwas über das Schicksal ihres seit Stalingrad vermißten Sohnes zu erfahren. H. hinterbrachte das der Gestapo und belastete auch in der darauf folgenden Verhandlung vor dem Sondergericht Frau Schietzelt. Daraufhin wurde Frau Schietzelt zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und in die Strafanstalt Cottbus gebracht, in der sie an den Folgen der ausgestandenen Leiden am 29. Januar 1945 verstarb.

Vor der 1. Strafkammer beim Landgericht Dresden stand nunmehr H. und leugnete alles ab und behauptete sogar, selbst Schwarzhörer und ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen zu sein. …Aus der damaligen Anklageschrift gegen Frau Schietzelt ergab sich eindeutig, daß sich die Anklage auf H. als Kronzeugen gestützt hat. Erschütternd wirkte die Verlesung eines Briefes der Frau Schietzelt aus dem Zuchthause, in dem sie ihre Qualen schilderte und als deren Urheber den Angeklagten bezeichnete.

H. wurde wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und zu den obligatorischen Sühnemaßnahmen verurteilt….Wenn nicht auf Zuchthaus erkannt worden sei, so nur deshalb, weil der Angeklagte nicht übersehen konnte, daß die Denunzierte durch die Auswirkungen seiner Handlungsweise zu Tode kommen werde."

Bei den in den Pirnaer Polizeiakten aufzufindenden 7 Fällen von Menschen, die wegen Abhörens von Feindsendern und Nachrichtenverbreitung während des Krieges vor Gericht kamen und hohe Strafen erhielten, ist nur noch von einer zweiten Denunziantin der Name bekannt. Sie ist offenbar aus unbekannten Gründen nach dem Kriege nicht belangt worden. War sie nicht mehr hier oder sind damals die Polizeiakten nicht systematisch durchgesehen worden?

Mit jedem Pfennig werde doch nur der Krieg verlängert, äußerte Arthur Pollack, der vor 1933 der SPD angehört hatte, bei einer WHW-Sammlung 1943. Er war damals Arbeiter im Stahlwerk Ebelt und Hille in Pirna-Copitz. Fritz Hille, Sohn des Mitinhabers, denunzierte ihn bei der Gestapo. Pollack erhielt zwar nur sechs Monate Gefängnis, wurde aber danach sofort in das KZ Sachsenhausen überstellt, aus dem er nicht wiederkehrte. Fritz Hille wurde zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt.

Das sind drei der zahlreichen Fälle, die wegen folgenreicher Denunziation vor dem Dresdner Landgericht verhandelt wurden.

Alfons S., Stellmacher und einer der ersten SA-Sturmführer im Kreis schon vor 1933, war 1933 Leiter des SA-Heims in der ehemals Geblerschen Fabrik in der Pirnaer Mühlenstraße. Dort waren, als erster Station ihres Leidensweges, Pirnaer Antifaschisten einer ersten Welle brutaler Misshandlung vor ihrer Einlieferung nach Hohnstein ausgesetzt. Sandmann brachte es bis 1945 zum Obersturmbannführer, Ortsgruppenleiter und Kreisbildungsleiter der NSDAP. Das Dresdner Landgericht verurteilte ihn als einen der im Kreis Hauptverantwortlichen für die Naziuntaten zu 10 Jahren Zuchthaus.

Der Königsteiner Bauingenieur Walter B., seit 1931 bei der NSDAP, Mitglied der Lagerleitung des „Schutzhaftlagers" Königstein-Halbestadt, NS-Parteirichter im Kreis, für „verdienstvollen Einsatz im Osten" mit dem Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern ausgezeichnet, war als Adjutant des Lagerleiters Rossig für Verhöre zuständig, und wurde von den Zeugen als einer der schlimmsten Schläger erkannt, der auch Anteil an der Ermordung des Heidenauer Kommunisten Gumpert hatte. B. wurde zum Tode verurteilt. Aus der örtlichen Presse geht nicht hervor, ob der Revisionsantrag der Verteidigung Erfolg hatte.

Zu 6 Jahren Gefängnis verurteilt wurde im Oktober 1947 Fritz Sch. aus Pirna-Posta, der sich als „Fuhrmann von Treblinka" bezeichnete, für seine aktive Beteiligung an den Verbrechen in diesem Vernichtungslager. Sch. konnte 1948 aus der Haft in den Westen fliehen, wo er nie behelligt wurde.

Zum Prozeß gegen neun Angeklagte aus dem Kunstseidenwerk in Pirna begab sich die Große Strafkammer des Landgerichts Dresden Anfang Februar 1949 in den Betrieb. Die zweitägigen Verhandlungen fanden im großen Saal des Küttner-Werkes statt. Sie waren beschuldigt, drei junge Arbeiterinnen misshandelt, öffentlich an den Pranger gestellt, denunziert und an die Gestapo ausgeliefert zu haben, weil diese Beziehungen zu im Werk beschäftigten französischen Kriegsgefangenen gehabt hätten. Alle drei wurden inhaftiert. Hildegard K. aus Struppen erhielt 5 Jahre Gefängnis, die beiden anderen 1 ½ Jahre bzw. 1 Jahr Gefängnis. Einer der Franzosen stand später vor einem Militärgericht. Was mit ihm geschah, konnte nicht ermittelt werden. Der Hauptverantwortliche, der DAF-Betriebsobmann H., auf dessen Konto manch andere Denunziation an die Gestapo kam, erhielt 5 Jahre und 6 Monate Zuchthaus, der schwer belastete C. 3 Jahre Zuchthaus, gegen die übrigen Angeklagten ergingen Gefängnisstrafen zwischen 2 Jahren und 6 Monaten.

Alle diese hier mitgeteilten Verfahren hatten das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und die Kontrollratsdirektiven 24 und 38 zur Rechtsgrundlage. Auf ihr beruhte die Arbeit der SMAD und der neu entstandenen Justizorgane ohne Einschränkung. Manche in den erwähnten Verfahren ausgesprochene Strafe mag im Vergleich zu ähnlichen vor Gerichten in den Westzonen und der Bundesrepublik seit 1949 verhängten unverhältnismäßig hoch erscheinen. Es gab ja nach 1990 auch Fälle einer nachträglichen Kassation bzw. Revision. Deshalb erscheinen schon Hinweise auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen und -vorstellungen angebracht.

Für die Bundesrepublik Deutschland galt: „Dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 wurde aufgrund des äußeren Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot die Rechtsqualität abgesprochen: Die NS-Normen sollten bei der Bewertung der Handlungen des Regimes ihre Gültigkeit uneingeschränkt behalten. Diese Auffassung war in den Nürnberger Urteilen gerade verworfen worden, um rechtsstaatlichen Prinzipien dadurch wieder Geltung zu verschaffen, dass eine juristisch drapierte Regierungskriminalität geahndet wurde, der unzählige Menschen zum Opfer gefallen waren. Gleichwohl wurde die Auffassung einer Ungültigkeit des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 von der ersten Bundesregierung übernommen und ausdrücklich normativ festgeschrieben. Die in Artikel 7 II der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehene Geltung der Prinzipien von Nürnberg, die die Verurteilung oder Bestrafung einer Person gestattet, ‚die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtssätzen strafbar war’, wurde 1952 durch die Entscheidung der Regierung Adenauer nicht in die Rechtsordnung der Bundesrepublik übernommen." Diese Rechtsauffassung änderte sich erst 1998, „als der Deutsche Bundestag das Nicht-Recht der NS-Justiz durch die Aufhebung der Unrechtsurteile gesetzlich notifizierte."

Mit Hilfe einer ganzen Reihe von Rechtskonstrukten entzog die bundesdeutsche Justiz Nazi-Straftäter der Verurteilung oder verhängte unverhältnismäßig milde Urteile. Durch Berufung auf den Befehlsnotstand waren Betroffene von persönlicher Verantwortung freigestellt, wenn bei Befehlsverweigerung angenommen wurde, sie wären an Leib und Leben bedroht gewesen. Die Beihilfekonstruktion verwandelte Täter in bloße Gehilfen. Anstaltsmördern wurde ein „Verbotsirrtum" unterstellt; sie hätten sich zudem in einer „Pflichtenkollision" befunden. Die mehrfach verwendete und absurdeste Begründung bestand wohl in der Aufrechnung rechtswidriger Tötung mit der Rettung einzelner Patienten bei der „Euthanasie" oder bei der Selektierung per Bahn ankommender jüdischer oder anderer Häftlinge in Auschwitz (die einen gleich ins Gas, die anderen erst zur Arbeit).

„Die Ursachen für die Wahrnehmungsstörungen in der Justiz gegenüber nationalsozialistischen Massenverbrechen hängen mit den Legitimationsproblemen einer Gesellschaft zusammen, die mit tausend Fäden mit dem einstigen Herrschaftssystem verbunden ist. Dies gilt für psychische Disposition eines – modifizierten – Festhaltens an nationalsozialistischen Vorstellungen, für Amnestiebestrebungen für Staatsverbrecher und für die personellen Kontinuitäten im Staats- und Justizapparat."

Der eigentliche Kern ist aber wohl, dass im Osten, im Unterschied zum Westen, von der unauflösbaren, unseligen Verquickung von Nazipartei, Wirtschaft, Wehrmacht und Staatsbürokratie ausgegangen wurde. Das schloss die konsequente Überwindung und Ausschaltung der Träger dieser Bereiche bei einem wirklichen Neubeginn für Staat und Gesellschaft in Deutschland ein. Dabei herrschte Übereinstimmung von Besatzungsmacht und politischen Kräften im Block der antifaschistisch-demokratischen Parteinen und Organisationen.

8. Entnazifizierungskommissionen im Landkreis Pirna, ihre Tätigkeit und ihre Ergebnisse

Bedenken wir das Voraufgegangene, dann war die eigentliche Entnazifizierung bereits im Wesentlichen abgeschlossen, als die Arbeit spezieller Entnazifizierungkommissionen in der sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1947 und 1948 ablief. Die Hauptverantwortlichen für die faschistische Herrschaft und ihre Verbrechen waren oder wurden noch zur Verantwortung gezogen und strafverfolgt. Die Kriegsverbrecher und Nutznießer des Hitlerkrieges waren enteignet und aus dem Wirtschaftsleben verbannt. Aus dem staatlichen Apparat in seinen vielen Verzweigungen waren und wurden die Mitglieder der faschistischen Partei ausgeschieden. Die Wehrmacht war zerschlagen.

Für die Tätigkeit der Entnazifizierungskommissionen galten mehrere Rechtsfestsetzungen: Das Kontrollratsgesetz Nr. 10, die Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38, der Befehl der SMA Nr. 201 nebst den dazu erlassenen drei Ausführungsbestimmungen. Der SMA Befehl 351 regelte die Einrichtung von Entnazifizierungskommissionen. Die Landesregierung Sachsen gab dazu am 9.1.1947 eine Verfahrensrichtlinie an die Kreise und Städte des Landes heraus.

Die Entnazifizierungskommission für den Landkreis Pirna stand unter der Leitung des Landrates Herbert Glaeser. Ihr gehörten Vertreter aller Parteien und der Gewerkschaft an. Ihre Sitzungen waren öffentlich. Sie fanden in Großbetrieben, wie dem Kunstseidenwerk oder den Zellstoffwerken und in den Städten und einigen größeren Dörfern unter oft großer Beteiligung der Bevölkerung statt. In diesen Sitzungen hatten sich aktive Mitglieder der NSDAP der Untersuchung zu stellen und wurden in die Kategorien I bis V nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12.10.1946 eingestuft. Die Kommission konnte folgende Maßnahmen beschließen: fristlose Entlassung aus dem Dienst, Nichtzulassung zur Bekleidung der als wichtig von den Entnazifizierungskommissionen bezeichneten Posten in Behörden, Organisationen und Betrieben, Verbot, eine kontrollierende, leitende oder andere organisatorische Stellung in öffentlichen oder privaten Betrieben innezuhaben, Entziehung des Rechts zur Bekleidung von Posten oder zur Ausübung einer Tätigkeit, die mit Anstellung oder Entlassung von Arbeitern und Angestellten oder mit der Ausarbeitung der Anstellungsbedingungen verbunden ist, Versetzung auf einen kleineren Posten, Einstufung als Unbelasteter.

Die ortsnahen Verhandlungen ermöglichten eine unkomplizierte Befragung von Betriebsangehörigen bzw. Ortsbewohnern zur Belastung oder Entlastung derer, die sich vor der Kommission zu verantworten hatten. Die Protokolle der Sitzungen sind im Kreisarchiv leider nicht vorhanden, weil nach der Neueinteilung der Kreise 1952 das Archivmaterial dem Landesarchiv zugeordnet wurde und dort eingesehen werden müsste. So können wir uns leider nur auf die relativ umfangreichen Presseberichte stützen, die es über die meisten Sitzungen in der Kreisausgabe der „Sächsischen Zeitung" gab.

Der erste dieser Berichte gab die Resultate der ersten 13 Sitzungen wieder. Danach waren zwischen dem 17.10. und 17.11. 1947 insgesamt 88 Fälle bearbeitet worden. Es ergingen dabei folgende Urteile:

Im Arbeitsverhältnis ohne Aufstiegsmöglichkeit belassen: 3

Entlassungen: 13

ins Lohnverhältnis zurückversetzt ohne Aufstiegsmöglichkeit: 4

als nominell erklärt: 65

vertagt: 3.

Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden 3 Fälle an die zuständigen Staatsanwaltschaften weitergeleitet.

Als die Kommissionstätigkeit in vollem Gange war, gab „ein aufmerksamer Beobachter der Sitzungen unserer Kreisentnazifizierungskommission … seine Eindrücke in nachfolgenden Reimen" wieder:

„Im Lexikon wird man einmal lesen

und das beruhigt uns gottlob –

Sie waren kleine Lebewesen

Man sah sie nur im Mikroskop.

Sie waren Leute, die nichts wissen,

Sie litten am Gedächtnisschwund.

Sie wollten nie, sie haben müssen,

Sie lebten stets im Hintergrund.

Sie hielten die Vernichtungslager

Für komfortable Kurhotels –

Das Wessel-Lied für einen Schlager –

Die Bunker nur für Karussels.

Sie hielten aus Gedächtnisschwäche

Das Hakenkreuz für Teegebäck,

Das Braunhemd für Gesundheitswäsche,

Die Dolche für ein Eßbesteck.

Sie kannten die Partei nur immer

Als Münchner Ruderklub e. V.

Die Reichskanzlei als Kinderzimmer

Und „IHN" nur aus der Wochenschau.

Und diesem zahmen Damenkränzchen

Gehörten sie als…..Gegner an.

Als völlig ahnungslose Gänschen,

Die man doch nur bedauern kann….

H.M.H."

Aus der Tätigkeit der Kreiskommission sollen nur einige Sitzungsberichte der SZ wiedergegeben werden, weil auch hier Vollständigkeit den Rahmen dieser Darstellung sprengen würde.

„Die Belegschaft der Sächsischen Kunstseidenwerke Pirna hatte Gelegenheit, einem Entnazifizierungsverfahren gegen ehemalige PG, die heute noch im Betrieb beschäftigt sind, beizuwohnen. Die Kreisentnazifizierungskommission unter dem Vorsitz des Landrates Gläser behandelte 15 Fälle nach den Grundsätzen des Befehls 201 des Obersten Chefs der SMAD gemäß § 9 der Ausführungsbestimmungen Nr. 2.

Während in vier Fällen: des Ingenieurs Franz B., des Chemiefachwerkers Georg L., des Ingenieurs Karl W. und des chemischen Leiters Richard Z. ein Freispruch erfolgte, wurden in den Fällen des kaufmännischen Angestellten Rudolf B., des Ingenieurs Wilhelm H., des Produktionsleiters Dr. Erich H., des Buchhalters Willy V. und des kaufmännischen Angestellten Arthur W. Punkt 3, bei dem Bilanzbuchhalter Albert B., bei dem Rechnungsprüfer Rudolf K. und dem kaufmännischen Angestellten Hans K. die Punkte 2 und 3 und bei dem Einkäufer Kurt L. und dem Bleilöter Kurt R. die Punkte 1, 2 und 3 als Zwangsmaßnahmen angeordnet. Im Falle des Einkäufers Fritz Schöne, der seit 1. Mai 1933 der NSDAP angehörte, Uniformträger war und als Blockleiter seit dem Jahre 1939 fungierte, wurden die Punkte 1, 2, 3 und 4a als Zwangsmaßnahmen ausgesprochen. Schöne ist bis zum 31. Januar 1948 zu entlassen.

Die Belegschaft konnte sich davon überzeugen, dass alle Argumente, die von den Mitarbeitern der Vorgenannten als Entlastung angeführt wurden, von der Entnazifizierungskommission berücksichtigt und alle Fälle auf der Grundlage der Gerechtigkeit entschieden wurden. Allen ehemaligen PG, die mit irgendeiner Zwangsmaßnahme belegt wurden, steht eine Einspruchsfrist innerhalb eines Monats beim Sekretariat der Kreisentnazifizierungskommission beim Landratsamt - Zimmer 31 zu."

„Entnazifizierung in den Lehmann-Werken in Heidenau

Zur 31. Sitzung der Kreisentnazifizierungskommission, die im großen Saal der I. M. Lehmann-Werke Heidenau, stattfand, wurden acht Fälle entschieden. Über eintausend Personen wohnten dieser Verhandlung bei, die wiederum unter dem Vorsitz des Landrats Glaeser tagte.

In dieser Verhandlung wurde besonders das feige Verhalten der drei Angeschuldigten, Martin R., Geschäftsführer der Ehrlichtmühle, Leopold K., Maurer und Hermann Sch., Lebensmittelgroßhändler, den Anwesenden vor Augen geführt. R., ein sehr aktiver SA-Mann, leugnete hartnäckig seine verwerfliche Tätigkeit in der SA schon vor 1933, trotzdem durch Zeugen und Dokumente seine faschistische Betätigung nachgewiesen werden konnte. Der jetzige Maurer Leopold K. konnte sich „beim besten Willen" nicht mehr daran erinnern, dass er bereits seit 1932 Mitglied der NSDAP war und als solcher auf der Heidenauer ‚Ehrentafel’ angeführt wurde. Ein eigenhändig unterschriebenes Dokument, das an den damaligen Bürgermeister Schreiber gerichtet war, half seinem mangelhaften Denkvermögen etwas auf die Beine. Ebenfalls konnte sich der Lebensmittelgroßhändler H. Sch. nicht mehr seiner brutalen Handlungsweise einer armen Frau gegenüber erinnern, die von einem Franzosen, der bei ihm beschäftigt war, einen Krautkopf geschenkt bekommen hatte. Diese Frau wurde von Schmidt niedergestoßen, was ebenfalls durch Zeugenaussage bestätigt werden konnte. In allen drei Fällen kamen sämtliche Zwangsmaßnahmen der SMAD-Ausführungsbestimmungen nach Befehl 201 zur Anwendung.

Im Fall „Garantolwerke" wurde entschieden, dass die Abteilung Druckerei nicht mehr von der jetzigen Inhaberin, Frau Ottilie G., weitergeführt werden darf. Im Fall des früheren Lehrers Max S. kam der Punkt 3 in Anwendung, mit dem Entscheid, dass Starosik auf seinem Posten verbleiben kann.

Zwei Fälle, Johannes K. und Siegfried V., wurden nicht mit Zwangsmaßnahmen belegt und von jedem politischen Makel befreit. Herr Landrat Glaeser richtete besonders mahnende Worte an die Freigesprochenen. Er forderte sie auf, sich tatkräftig am Neuaufbau unseres Vaterlandes zu beteiligen.

„Im Schloßgasthaus in Stolpen hatten sich große Teile der Bevölkerung eingefunden, um den Schiedsspruch der Kreisentnazifizierungskommission in öffentlicher Verhandlung zu hören. In 32 bisher stattgefundenen Sitzungen wurden über 251 Fälle behandelt, wovon über drei Fünftel mit einem völligen Freispruch endeten.

In Stolpen wurde der Kleinbauer Martin W. ebenfalls von besonderer Schuld freigesprochen, obwohl er über acht Jahre bei der NSDAP organisiert war. Dem Gemischtwarenhändler Willy T., seit 1933 bei der NSDAP und im Kriegerbund, wurde sein Gewerbe belassen, jedoch die Bekleidung öffentlicher Ämter untersagt. Der frühere Postamtsleiter und jetzige Postangestellte Max K. aus Dürrröhrsdorf wird laut Schiedsspruch der Kommission ab 31. Januar aus dem Postdienst entlassen. Er war zwölfjähriger Soldat, seit 1937 in der NSDAP organisiert und hatte das Amt eines Propagandaleiters. Dem Gastwirt und Bauern L. aus Altstadt wurde das Gewerbe entzogen. Er war seit 1934 in der NSDAP und Zellenleiter. Das Verfahren gegen den Geschäftsinhaber K. wurde vertagt. Es müssen noch einige Angaben auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Der Tierarzt Dr. G. aus Stolpen kann sein Gewerbe weiterhin ungehindert ausüben. Dem Kohlenhändler E. aus Dürrröhrsdorf wurde auf Grund seiner aktiven Arbeit in der NSDAP und deren Gliederungen das Recht abgesprochen, weiter ein Geschäft zu führen."

Entnazifizierungs-Versammlung in der „Tanne" in Pirna

„Ihre tatkräftige Mitarbeit hat sie rehabilitiert"

„Zu einem großen Ereignis für Pirna wurde eine weitere Verhandlung der Entnazifizierungskommission. Der große Saal der „Tanne" war gedrängt voll Menschen, und der Zustrom wollte kein Ende nehmen. Zur Verhandlung standen die ehemaligen Mitglieder der NSDAP S., W., G., D., T., K., Z., H. und H., sämtlich aus Pirna.

In den Fällen S., G. und D. erfolgte Freispruch, sie können auf ihren Posten verbleiben. Der frühere Obermeister der Küttner-Werke, S., hat sich als Spezialist sofort dem Aufbau tatkräftig zur Verfügung gestellt und nach besten Kräften geholfen, den Betrieb wieder in Gang zu bringen. Eine aktive, volksschädigende Arbeit bei den Nazis konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Er wird sich weiterhin für den Aufbau unserer Wirtschaft einsetzen. Der frühere Direktor der Küttner-Werke, D., war verantwortlicher Schriftleiter der Betriebszeitung ‚Wir spinnen einen guten Faden’. Hier konnte er von einer Schuld, die Naziideologie gefördert zu haben, nicht freigesprochen werden. Jedoch sprach zu seinen Gunsten, dass er nicht wie seine Kollegen nach den Westzonen flüchtete, sondern als einer der Aktivsten sofort mit Hand anlegte und dem Betrieb zu neuem Leben verhalf. Er war einer von den Aktivisten, die dank vorbildlicher Arbeit prämiiert wurden. Das bezeugen der jetzige Betriebsrat und ein Dankschreiben Minister Selbmanns. D. versprach in seiner Verteidigungsrede, sich auch weiterhin wie bisher vorbildlich für den Neuaufbau unserer Wirtschaft einzusetzen.

Der Inhaber der Firma G. war seit 1934 Mitglied der NSDAP und war Scharführer des NSKK. Zu seinen Gunsten sprach, dass er nachweisbar Angehörige inhaftierter Polen mit Geld und Lebensmitteln unterstützt hat. Er hat stets versucht, die Auswirkungen des Naziterrors zu mildern. Auch er wird sich weiter dem Aufbau unserer Wirtschaft zur Verfügung stellen. In den Fällen Mehlhändler W., Möbelhändler H., Uhrmacher Z., Optiker H. und Schneidermeister T. erfolgte Gewerbeentzug. Hier musste der § 9, Absatz 1, 2, 3 und 4a in Anwendung gebracht werden (mit Enteignung – Je). Diese haben durch ihren Einsatz für den Faschismus am heutigen Elend Deutschlands ein gerüttelt Maß Schuld auf sich geladen. Alle Zuhörer waren beeindruckt von der korrekten Verhandlung unter Vorsitz des Landrats Glaeser.

42. Sitzung der KEK „im Schützenhaus Bad Gottleuba bei Beteiligung von 500 gegen Möbelfabrikant Rudolf K., Gärtner Rudolf T., Fleischermeister Johannes T., Klempnermeister Paul K., alle aus Gottleuba, Fabrikant Wilhelm T. aus Hellendorf; Gastwirt Richard N., Gasthof „Zum Echo" in Berggießhübel-Zwiesel, Gastwirt Johannes M., Gasthof „Goldener Stern" in Berggießhübel, Sägewerksbesitzer Erich H. in Berggießhübel-Zwiesel und Langenhennersdorf und Mühlenbesitzer Erich D. in Oelsen. In allen 9 Fällen wurden als Zwangsmaßnahmen die Punkte 1, 2, 3 und 4a gemäß der Direktive 24/10/2b bzw. 2a angewandt, d.h. dass in jedem Falle Gewerbeentzug ausgesprochen wurde. Als schwerwiegender Fall ist der des Klempnermeisters K. anzusehen, dem vorgeworfen wird, als Kolonnenführer des DRK anlässlich einer Schießerei der Nazis auf Mitglieder des RFB nicht verhindert zu haben, dass ein Schwerverwundeter in unmenschlicher Weise behandelt wurde."

Die „Alten Kämpfer" gaben sich als harmlose Mitläufer aus.

46. Sitzung der Kreisentnazifizierungskommission

„Sie sind mitschuldig!

Unter dem Vorsitz des Landrats Glaeser fand die 46. Sitzung der Kreisentnazifizierungskommission für den Landkreis Pirna im Landkreisamt statt. Als Angeschuldigte waren erschienen: Karl L., Kaufmann in Pirna-Rottwerndorf, Otto G., Gastwirt, Pächter der „Tannensäle" in Pirna, Paul S., Drogist in Pirna, Gustav G., Friseur in Pirna, Johannes H., Kürschner in Pirna, Werner H., Buchhalter, Pirna-Copitz, Franz W., Betriebsinhaber der Knopffabrik in Pirna und Gottleuba, Willi K., Fleischermeister, Rosenthal, Richard F., Rechtsanwalt und Notar in Pirna, Walter Sch., Kraftfahrer in Rosenthal, Kurt L., Kinobesitzer in Neustadt, Friedrich Sch., Kinobesitzer in Pirna, Max L., Kinobesitzer in Heidenau.

In den Fällen L., Otto G., Paul S., Gustav G., Johann H., Franz W., Willi K., Paul Sch., Kurt L., Friedrich Sch., Max L. wurde gemäß der Direktive 24/10/2a bzw. 2b auf Gewerbeentzug erkannt. In den Fällen Werner H. und Walter Sch. wurde entschieden, dass H. bis zum 15. März aus seiner Stellung zu entlassen ist, während Walter Sch. sofort entlassen werden muss und wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch die Kriminalpolizei in Haft genommen wurde. Der Rechtsanwalt F. war nicht Mitglied der NSDAP. Als Rechtsanwalt hat er in mehreren Fällen als einziger von allen Rechtsanwälten im Landkreis Pirna sich stark für die Naziaktivisten eingesetzt, die unter Gewerbeentzug der Befehle 124 und 102 gefallen sind. Franke hat sich damit offen gegen den jetzigen Staat gestellt. Die Praxis wird F. entzogen.

Am 26. Februar 1948 erließ der Oberbefehlshaber der SMAD den Befehl Nr. 38, mit dem die Tätigkeit der Entnazifizierungskommissionen ab 10. März 1948 einzustellen waren. Beschwerden und Berufungen mußten bis zum 10. April 1948 abgeschlossen sein.

Ende März äußerte sich Landrat Glaeser in einer Versammlung in Struppen zu den Ergebnissen der Entnazifizierungsverfahren, „den Inspiratoren des deutschen Faschismus und Militarismus, den Junkern, Großschiebern und Förderern des verbrecherischen Hitlerregimes [wären] alle wirtschaftlichen und politischen Positionen und Vorrechte entzogen." „In Sachsen wurden …22.600 Entnazifizierungen vorgenommen. Die Kommission für den Kreis Pirna hat in 50 Sitzungen 357 Fälle bereinigt. An Hand von Beispielen zeigte der Referent auf, dass sich ‚alte Kämpfer’ selbst bei schwerwiegenden Fällen als harmlose Mitläufer ausgaben. Jetzt, nach Auflösung der Entnazifizierungskommissionen, ist nominellen Pg. die Möglichkeit gegeben, an dem Aufbau unseres Staates und der demokratischen Entwicklung Deutschlands ehrlich mitzuarbeiten."

Nach einem späteren Bericht standen im Kreis Pirna „nahezu 2000 Fälle an, von denen der größte Teil nicht verhandelt wurde. Die rund 400 verhandelten Fälle betrafen solche Personen, bei denen erst die Verhandlung ein klares Bild über Schuld oder Nichtschuld ergeben konnte. Die Entnazifizierungskommission wusste sich frei von jedem Rachegefühl und griff jeden Fall objektiv vor aller Öffentlichkeit auf. Viele der beschuldigten Pg. haben nicht gerade männliche Haltung gezeigt. Nur ein einziger Fall von Geradheit war dem Vorsitzenden der Kommission in Erinnerung."

Eine ganze Reihe von Gewerbeentzügen wurde nach Behandlung von Einsprüchen oder nach einigen Jahren wieder aufgehoben.

Nicht alle NSDAP-Mitglieder waren von den Verfahren der Entnazifizierungskommission betroffen. Über „Mitläufer" und „Entlastete" war vor den Verfahren schon innerhalb der einzelnen Orte durch die örtlichen Selbstverwaltungsorgane in Zusammenarbeit mit den Ortsorganisationen der Parteien entschieden worden. Zahlreiche NSDAP-Mitglieder hatten Anträge auf Rehabilitierung gestellt und für ihre Unschuld Zeugen bzw. Bürgen benannt. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass es auch in Pirna die Jagd nach den sogenannten „Persilscheinen" gab, mit deren Hilfe sich einige reinzuwaschen versuchten. Lediglich unklare Fälle kamen vor die Kommission, wie das ja auch in den Bilanzberichten des Landrates deutlich wird. Für die Stadt Pirna lag eine Übersicht über die NSDAP-Mitglieder der Stadt vor. Sie wird im Anhang lediglich als statistische Aussage wiedergegeben. Von den dort bezifferten 2565 NSDAP-Mitgliedern ist in der Tat nur ein kleiner Teil durch die Kreiskommission „entnazifiziert" worden. Schwerer Belastete waren vorher oder wurden nach dem Ende der Tätigkeit der Kommissionen durch ordentliche Gerichte abgeurteilt und auf andere Weise mit Sanktionen belegt.

Reuebekundungen ehemaliger Nazis wurden bereits im Sommer 1945 positiv aufgenommen. So überwies Rudolf Walter, Besitzer der Seifen- und chemischen Fabrik in Rottwerndorf am 14. Juni 1945 1000 Mark für Opfer des Faschismus als Wiedergutmachung und erklärte, er schäme sich, „jemals Mitglied der NSDAP gewesen zu sein". Er wolle darüber hinaus die Patenschaft für zwei Familienangehörige von Opfern des Faschismus übernehmen, um deren Weiterbildung zu fördern. Diese Erklärung wurde veröffentlicht und zur Nachahmung empfohlen. Daraufhin gab es eine Spendenaktion von Pirnaer Geschäftsleuten und Handwerkern, die bis zum 25. Juli 1945 einen Betrag von 23.401 M erbrachte. Unter den namentlich aufgeführten Spendern finden wir auch Richard Jähnichen, den Vater des Kommandanten des „Schutzhaftlagers" Hohnstein von 1933/34. Eine derartige Haltung führte dennoch nicht zu einem Freibrief bei späteren Verfahren.

10. Schlußbetrachtungen

Die materiellen und politischen Wurzeln des Faschismus wurden im Osten Deutschlands, so auch im Kreis Pirna, gründlich beseitigt. Es gab in den Ämtern, in der Polizei, der Justiz, in den Schulen einen radikalen Bruch insofern, als alle belasteten Nazis aus ihnen entfernt wurden. Verbrechen und Vergehen von Nazitätern wurden unnachsichtig verfolgt und bestraft. In Entnazifizierungsverfahren erfolgte eine differenzierte Bewertung hinsichtlich des unterschiedlichen Grades der Verantwortlichkeit von NSDAP-Mitgliedern. Bei lediglich nomineller NS-Mitgliedschaft, ohne nachweisbare Untaten, waltete Nachsicht und ausgesprochene Entlastung. Das entsprach auch der offiziellen Politik der SED, wie sie in orientierenden Schulungsmaterialien von 1946 zum Ausdruck kam.

Zum diesem Sachverhalt schreibt der Historiker Kurt Pätzold: „Die deutschen Linken verstanden sich in allen ihren Strömungen als Aufklärer, Welt- und Menschenverbesserer. So unnachsichtig sie miteinander umgingen, wenn sie in ihren eigenen Reihen ‚Abweichler’ ausgemacht hatten, so viel Nachsicht vermochten sie gegenüber denen aufzubringen, die sie erst noch gewinnen wollten oder auch frisch erst gewonnen hatten. Sie blieb untermischt mit Misstrauen, aber sie war ohne Hinterhältigkeit. Das Weltbild von den Massen, die sich von den Herrschenden und deren übermächtigen Mitteln auf folgenschwere Irrwege führen ließen, aber doch lern- und bildungsfähig seien, stützte diese Nachsicht und vermittelte Optimismus. Wer sich bereit zeigte, einen Irrweg zu verlassen, verdiente demnach politischen und moralischen Kredit.

Die Haltung bestimmte schon die Hinwendung zu kriegsgefangenen Generalen, Offizieren und Soldaten, deren Ein- und Umkehr sowjetische und deutsche Kommunisten zu erreichen suchten. Mit welcher Berechtigung, welchem Ziel und zu wessen Vor- oder Nachteil sollte denen die eigene Vergangenheit fortgesetzt vorgehalten werden, die sich zu wandeln begonnen hatten?

So stellte sich die Frage den Politikern aus der Arbeiterbewegung im Osten Deutschlands."

Dieser Sicht können wir uns prinzipiell durchaus anschließen. Aber sie kann auch manches verdecken. Zahlreiche NSDAP-Mitglieder bekundeten schon im Sommer 1945 öffentlich Reue. Wer mochte entscheiden, ob sie ehrlichen Herzens geäußert wurde oder aus Furcht vor erwarteter Bestrafung. Es galt zu unterscheiden zwischen opportunistischen Mitläufern, Irregeführten und Tätern, deren Handeln aufrechten Menschen geschadet hatte, um es ganz allgemein auszudrücken. Das war nicht so einfach.

Seit 1948 erhielten ehemalige Lehrer, die wegen ihrer NSDAP-Mitgliedschaft entlassen waren, wieder die Möglichkeit der Rückkehr in den Schuldienst. Das geschah schrittweise und nach Einzelfallprüfung, in der nachzuweisen war, dass eine Abkehr von faschistischer und militaristischer Haltung stattgefunden hatte und die Bereitschaft zu aktiver Teilnahme am Aufbau eines neuen Deutschland in der Tat bestätigt werden konnte. Jüngeren ehemaligen NSDAP-Mitgliedern, die unter die Jugendamnestie fielen, stand der Weg in öffentliche Anstellung mit weniger Schwierigkeiten frei. Sie konnten, wenn sie nicht gerade der SS angehört hatten, im Verlaufe ihres Berufslebens in leitende Stellungen aufsteigen. Hier finden wir auch den Ansatzpunkt für die Suche nach Nazis in Führungsfunktionen der DDR. Auch im sich als antifaschistisch verstehenden deutschen Staat waren NS-Leute aufgestiegen! Immerhin gab es wesentliche Unterschiede zur BRD: Sie durften nachweislich keine verbrecherischen Handlungen begangen und mussten erkennbar einen Gesinnungswandel vollzogen haben. Letzteres war durch Arbeitskollektive zu beurteilen. Sie durften auch nicht aus der Leitungshierarchie der NS-Zeit kommen. Eine Ausnahme bildeten später einige höhere Offiziere der NVA. Sie stammten aber allesamt aus dem „Nationalkomitee Freies Deutschland" und hatten bereits in der Gefangenschaft ihre antinazistische Haltung bewiesen. 1948 entstand als neue Partei in der sowjetischen Zone die NDPD, in keiner Weise zu vergleichen mit der NPD von heute. In ihr fanden sich in der Tat viele ehemalige Mitglieder der NSDAP und auch ehemalige Offiziere, aber nicht zu faschistischer oder militaristischer Traditionspflege, sondern zu aktiver Beteiligung am Neuaufbau und an der gesellschaftlichen Entwicklung der DDR.

Einige persönliche Erfahrungen möchte ich noch einbringen. Wer in seinem Personalfragebogen zu seiner Vergangenheit in den Jahren 1933-1945 falsche Angaben machte, riskierte bei Entdeckung harte Konsequenzen. Mir sind mehrere solcher Fälle bekannt. Einen will ich nennen. Daß er der Waffen-SS als Freiwilliger angehört hatte, verschwieg Helmut. St., der sich auf die Jugendamnestie hätte berufen können. Er war weit über den Kreis Pirna als hervorragender Pädagoge und Schulleiter bekannt. Seine Verdienste wurden mit der Auszeichnung zum „Verdienten Lehrer des Volkes" mit Recht gewürdigt. Das führte zu seiner Berufung an die Pädagogische Hochschule nach Dresden, wo er anerkannterweise ausgezeichnete Arbeit in der Lehrerausbildung leistete. Dann wurde in den 60er Jahren die Lücke im Fragebogen entdeckt. Die Folgen: Aberkennung der hohen staatlichen Auszeichnungen, Entlassung aus dem Hochschuldienst. Das hat ihn schwer getroffen. Nach einer Wartezeit konnte er seine Fähigkeiten wieder als Leiter des Pädagogischen Kreiskabinetts in Pirna einsetzen. Ich lernte ihn kennen als einen aufrechten Sozialisten, einfühlsamen, geduldigen und ehrlichen Menschen und als Pädagogen mit beneidenswertem Geschick im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Als ich Anfang der 50er Jahre als junger Lehrer an die Rainer-Fetscher-Oberschule in Pirna kam, traf ich dort auch auf ehemalige NSDAP-Mitglieder unter meinen Kollegen. Einige gehörten der SED an. Alles kann man ihnen möglicherweise nachsagen. Daß sie aber auch nur ansatzweise alten Nazigeist verströmt hätten, auf keinen Fall. Aus verständlichen Gründen erschienen mir einzelne etwas zu übereifrig, weil sie noch immer das Gefühl hatten, sich deutlich von früheren politischen Irrwegen absetzen zu müssen.

Bei aller Gewissheit, dass in der DDR eine tief greifende Entnazifizierung und gründliche Beseitigung der Fundamente faschistischer Herrschaft stattgefunden hat, wird nach gewissen Defiziten zu fragen sein. Ging unsere Aufklärung über den Faschismus bis an die Wurzeln, erreichte sie alle, blieben nicht doch Überreste, die erneut wuchern konnten? Wurde bei vielen ehemaligen Hitler-Anhängern der Mantel des Schweigens, des Vergebens und Vergessens - und der Verdrängung - nicht zu früh über Vergangenes gebreitet? War neben der Aufklärung über die Verbrechen der faschistischen Zentrale die Aufarbeitung der geschehenen Untaten im bekannten örtlichen Umkreis nicht zu gering? Unverständlich bleibt mir bis heute, warum interessierten lokalen Forschern die örtlichen Archivquellen zum Zeitraum 1933-1945 weitgehend verschlossen blieben und mir Forschungen zur Nazizeit und der Judenverfolgung erst seit 1990 möglich waren. Warum gelang es uns nicht, die „Euthanasie"-Verbrechen auf dem Sonnenstein genauer zu untersuchen, den Pirnaer Anteil an der Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung einheimischer jüdischer Deutscher aufzuklären, den Widerstand gegen den Faschismus in unserem Kreis bis in alle Einzelheiten, Verästelungen und Teilnehmergruppen zu erforschen und bekannt zu machen? Waren die Entnazifizierungsverfahren wirklich dazu angetan, die Betroffenen, und nicht nur sie, zum tieferen Nachdenken über eigene Haltung und eigenes Tun in der Nazizeit anzuhalten und zu innerer Umkehr zu bewegen? Wie wurden diese Verfahren von der breiten Masse der Bevölkerung aufgenommen und beurteilt, wie weit akzeptiert?

So viele Fragen warten auf Antwort und konnten hier doch keine hinreichende erfahren. Eines aber ist verbürgt: Die Verfolgung von Naziverbrechen fand bis in die Endzeit der DDR statt. Eine Amnestie für faschistische Mörder hat es nicht gegeben. Auch jedem erkennbaren Anzeichen neofaschistischer Art wurde aufmerksam politisch und auch juristisch nachgegangen.

Die nachfolgende Liste ist eine Zusammenstellung aus: Stadtarchiv Pirna, Akte Mitglieder von NS-Organisationen 1933-1945 (identisch mit der gleichnamigen Kartei)

Arbeiter

Angest.

Beamte

Handw./

Gewerbe

Übr.

Selbst.

Lehrer

Ärzte

Haus-

frauen

Freie

Berufe

Inge-

nieure

Schüler/

Stud./

Lehrl.

Rentner

Gesamt

dav.

Frauen

vor 33 30 30 7 13 10 1 1 11 1 2 0 1 107 11
1933 80 132 79 91 46 34 15 8 11 15 0 6 517 30
1934 12 17 6 22 5 3 1 1 0 3 0 2 72 6
1935 11 24 11 11 6 0 1 2 1 1 0 0 68 7
1936 5 7 3 11 3 1 0 2 0 1 1 0 34 3
1937 196 296 193 36 21 54 6 38 7 11 1 6 865 101
1938 44 83 28 17 7 5 2 16 4 8 0 1 215 35
1939 21 29 11 7 8 2 0 6 0 4 0 1 89 21
1940 20 90 20 5 7 10 0 13 2 2 0 2 171 41
1941 31 52 18 15 9 10 1 9 1 2 0 0 148 39
1942 33 56 13 10 2 5 0 6 2 0 2 2 131 35
1943 20 43 1 4 6 1 0 6 0 0 0 0 81 38
1944 14 36 1 3 0 0 0 1 0 0 9 1 65 41
1945 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 2 2
Ges. 518 895 391 245 130 126 27 120 29 49 13 22 2565 410
% 28,19 35,45 15,26 9,55 5,07 4,91 1,05 4,68 1,13 1,91 0,51 0,86 15,98

Bemerkungen: Die Liste der hier erfassten Mitglieder der NSDAP stammt offensichtlich aus dem Entnazifizierungsverfahren. Auf Blatt 116 findet sich der Stempelaufdruck: "Der Oberbürgermeister der Stadt Pirna 2. Jun. 1946."

Die in der Liste erfassten 2565 NSDAP-Mitglieder machen nicht den Gesamtbestand der NS-Mitgliedschaft in der Stadt Pirna aus. Ihre Zahl war viel größer. Bedacht werden muss: Hier fehlen die im Kriege Gefallenen, diejenigen, die sich zu dieser Zeit in Kriegsgefangenschaft oder in Internierungslagern befanden (bezeichnenderweise fehlen in dieser Liste alle höheren Funktionäre, als da sind die Amtswalter der NS-Kreisleitung, die Ortsgruppenleiter, die überwiegende Zahl der SA- Sturmführer, alle SS-Sturmführer, die meisten Chargen der übrigen NS-Gliederungen u.a., von denen vermutet werden kann, dass sie als schwerer Belastete interniert wurden. Mancher Belastete wird es zudem vorgezogen haben, seinen Wirkungsort nach dem Krieg zu meiden.

Ein relativ geringer Teil der Erfassten kommt von außerhalb und wurde hierher verschlagen. Das geht u. a. aus der Wohnungsangabe hervor, wo bei einigen "Lager Sonnenstein" verzeichnet ist

Literatur:

Badstübner, Rolf, Alliierte Politik und Besatzungsherrschaft zur Schaffung eines antinazistischen, antimilitaristischen, demokratischen und friedlichen neuen Deutschlands und die Entstehung der beiden deutschen Staaten. In: Ansichten zur Geschichte der DDR. Bd. I, S. 27-60.

Benser, Günter, Möglichkeiten und Grenzen einer antifaschistisch-demokratischen Erneuerung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. In: Ansichten zur Geschichte der DDR. Bd. 4, Berlin/Bonn 1994, S. 137-152.

Benser Günter, DDR – gedenkt ihrer mit Nachsicht, Berlin 2000.

DDR – Werden und Wachsen, Berlin 1975.

Deutsche Geschichte in Daten. Berlin 1967.

Dokumente zur Staatsordnung der Deutschen Demokratischen Republik. 1. Band. Berlin 1959

Doernberg, Stefan, Zur Legitimität der beiden deutschen Wege nach 1945. In: Ansichten zur Geschichte der DDR. Bd. 4, S. 123-135.

Dokumente und Materialien zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung. Reihe III, Bd. 1. Mai 1945 – April 1946. Berlin 1959.

Enzyklopädie des Holocaust, München Zürich 1995, Bd.1.

Finker, Kurt, Faschismus, Antifaschismus und „verordneter Antifaschismus". In: Ansichten zur Geschichte der DDR, Bd. 11, Eggersdorf 1998, S. 143.

Frei, Norbert, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München 2003.

Frei, Norbert, 1945 und wir. Das Dritte Reich im Bewusstsein der Deutschen. München 2005.

Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung. Chronik. Teil III. Berlin 1967.

Groß, Reiner, Geschichte Sachsens. Berlin 2001.

Heer, Hannes, Hitler wars. Die Befreiung der Deutschen von ihrer Vergangenheit. Berlin 2005.

Joseph, Detlef, Nazis in der DDR, Berlin 2002.

Klee, Ernst, Persilscheine und falsche Pässe. Wie die Kirchen den Nazis halfen. Frankfurt am Main 1991.

Mayer, Kathrin, Die Internierung von NS-Funktionären in der US-Zone Deutschlands. In: Dachauer Hefte 19 (November 2003)

Perels, Joachim, Entsorgung der NS-Herrschaft? Konfliktlinien im Umgang mit dem Hitler-Regime. Hannover 2004.

Podewin, Norbert (Hrsg.), Braunbuch Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik und in Berlin (West). Reprint der Ausgabe 1968. Berlin o. J.

Ritscher, Bodo, Die Abteilung Speziallager. Anmerkungen zur Struktur und zum Funktionsbereich einer NKWD/MWD-Behörde in Deutschland. In: Norbert Haase/Brigitte Oleschinski (Hrsg.), Das Torgau-Tabu. Wehrmachtsstrafsystem – NKWD-Speziallager – DDR-Strafvollzug. Leipzig1993, S. 142.

Selbmann, Fritz, Acht Jahre und ein Tag. Bilder aus den Gründerjahren der DDR. Berlin 1999.

Unger, Manfred, Die antifaschistisch-demokratische Umwälzung (1945-1949) In: Geschichte Sachsens. Hrsg. Karl Czok. Weimar 1989, S. 518-576.

Wieland, Günther, Naziverbrechen und deutsche Strafjustiz. Hg. von Werner Röhr, Berlin 2004 (Bulletin für Faschismus- und Weltkriegsforschung: Beiheft 3)

Zwischen Krieg und Frieden. Eine Dokumentensammlung. Berlin 1946.

Eine umfassende Dokumentation zu Verfahren gegen Nazitäter in der DDR erscheint seit 2002:

DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen. Herausgegeben und bearbeitet von C. F. Rüter, Amsterdam University Press – K.G. Saur, zirka 11 Bände 2002 ff. 235 Euro pro Band für Fortsetzungsbezieher.

 

Anhang:

1. Kontrollratsgesetz Nr. 10

Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen,

Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit

schuldig gemacht haben

Kontrollrats-Gesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945

Um die Bestimmungen der Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 und des Londoner Abkommens vom 8. August 1945 sowie des im Anschluß daran erlassenen Grundgesetzes zur Ausführung zu bringen und um in Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, welche die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern dieser Art - mit Ausnahme derer, die von dem Internationalen Militärgerichtshof abgeurteilt werden, - ermöglicht, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:

Artikel I

Die Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 „betreffend die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten" und das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 „betreffend Verfolgung und Bestrafung von Hauptkriegsverbrechern der Europäischen Achse" werden als untrennbare Bestandteile in das gegenwärtige Gesetz aufgenommen Die Tatsache, daß eine der Vereinten Nationen den Bestimmungen des Londoner Abkommens beitritt, wie dies in seinem Artikel V vorgesehen ist, berechtigt diese Nation nicht, an der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes in dem Hoheitsgebiet des Kontrollrates in Deutschland teilzunehmen oder in seinen Vollzug einzugreifen.

Artikel II

1. Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar:

a) Verbrechen gegen den Frieden. Das Unternehmen des Einfalls in aridere Länder und des Angriffskrieges unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge, einschließlich der folgenden, den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Planung, Vorbereitung, Beginn oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen oder Zusicherungen; Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zum Zwecke der Ausführung eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen.

b) Kriegsverbrechen. Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum, begangen unter Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebrauche, einschließlich der folgenden, den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Mißhandlung der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete oder ihre Verschleppung zur Zwangsarbeit oder zu anderen Zwecken; Mord oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See; Tötung von Geiseln, Plünderung von öffentlichem oder privatem Eigentum; mutwillige Zerstörung von Stadt oder Land oder Verwüstungen, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt sind.

c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden, den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen worden ist, verletzen.

d) Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom internationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist.

2. Ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder die Eigenschaft in der er handelte, wird eines Verbrechens nach Maßgabe von Ziffer l dieses Artikels für schuldig erachtet, wer

a) als Täter oder

b) als Beihelfer bei der Begehung eines solchen Verbrechens mitgewirkt oder es befohlen oder begünstigt oder

c) durch seine Zustimmung daran teilgenommen hat oder

d) mit seiner Planung oder Ausführung in Zusammenhang gestanden hat oder

e) einer Organisation oder Vereinigung angehört hat, die mit seiner Ausführung in Zusammenhang stand, oder

f) soweit Ziffer la) in Betracht kommt, wer in Deutschland oder in einem mit Deutschland verbündeten, an seiner Seite kämpfenden oder Deutschland Gefolgschaft leistenden Lande eine gehobene politische, staatliche oder militärische Stellung (einschließlich einer Stellung im Generalstab) oder eine solche im finanziellen, industriellen oder wirtschaftlichen Leben innegehabt hat.

3. Wer eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen für schuldig befunden und deswegen verurteilt worden ist, kann mit der Strafe belegt werden, die das Gericht als angemessen bestimmt. Die folgenden Strafen können - allein oder nebeneinander - verhängt werden :

a) Tod,

b) lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit,

c) Geldstrafe und, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit, Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit,

d) Vermögenseinziehung,

e) Rückgabe unrechtmäßig erworbenen Vermögens,

f) völliger oder teilweiser Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Vermögen, dessen Einziehung oder Rückgabe von dem Gericht angeordnet worden ist, wird dem Kontrollrat für Deutschland zwecks weiterer Verfügung ausgehändigt.

4. a) Die Tatsache, daß jemand eine amtliche Stellung eingenommen hat, sei es die eines Staatsoberhauptes oder eines verantwortlichen Regierungsbeamten, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen und ist kein Strafmilderungsgrund,

b) die Tatsache, daß jemand unter dem Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn nicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.

5. In einem Strafverfahren oder einer Verhandlung wegen eines der vorbezeichneten Verbrechen kann sich der Angeklagte nicht auf Verjährung berufen, soweit die Zeitspanne vom 30. Januar 1933 bis zum 1. Juli 1945 in Frage kommt. Ebensowenig steht eine vom Naziregime gewährte Immunität, Begnadigung oder Amnestie der Aburteilung oder Bestrafung im Wege.

Artikel III

1. Die Besatzungsbehörden sind berechtigt, innerhalb ihrer Besatzungszonen die folgenden Maßnahmen zu treffen:

a) Wer sich innerhalb der Zone befindet und der Begehung eines Verbrechens verdächtig ist, einschließlich derjenigen Personen, die eines Verbrechens seitens einer der Vereinten Nationen beschuldigt werden, kann verhaftet werden; das in seinem Eigentum stehende oder seiner Verfügungsmacht unterliegende bewegliche und unbewegliche Vermögen soll unter Aufsicht gestellt werden, bis darüber endgültig verfügt wird.

b) Dem Justizdirektorium sollen die Namen aller Personen, die eines Verbrechens verdächtig sind, die Gründe und der Ort der Inhafnahme sowie die Namen und Aufenthaltsorte der Zeugen mitgeteilt werden.

c) Geeignete Maßnahmen sollen getroffen werden, damit Zeugen und Beweismaterial im Bedarfsfalle verfügbar sind.

d) Die Besatzungsbehörden sind berechtigt, die in Haft genommenen und unter Anklage gestellten Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen, soweit nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes oder ihre Freilassung erfolgt ist. Für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige gegen andere deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige oder gegen Staatenlose begangen haben, können die Besatzungsbehörden deutsche Gerichte für zuständig erklären.

Die Zonenbefehlshaber bestimmen oder bezeichnen für ihre Zonen das Gericht, vor dem die eines Verbrechens unter dem gegenwärtigen Gesetz beschuldigten Personen abgeurteilt werden sollen, sowie die dabei anzuwendende Verfahrenordnung. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sollen jedoch in keiner Weise die Zuständigkeit oder Autorität irgendeines von den Zonenbefehlshabern in ihren Zonen bereits errichteten oder in Zukunft zu errichtenden Gerichtshofs beeinträchtigen oder beschränken, das gleiche gilt hinsichtlich des auf Grund des Londoner Abkommens vom 8. August 1945 ins Leben gerufenen Internationalen Militärgerichtshofes.

Wer zur Aburteilung von einem Internationalen Militärgerichtshof benötigt wird, kann nur mit Zustimmung des Ausschusses der Hauptankläger abgeurteilt werden. Auf Verlangen soll der Zonenbefehlshaber eine solche Person, die sich innerhalb seiner Zone befindet, diesem Ausschuß überantworten und ihm Zeugen und Beweismittel zugängig machen.

4. Ist es bekannt, daß jemand zur Aburteilung in einer anderen Zone oder außerhalb Deutschlands benötigt wird, so kann er nicht abgeurteilt werden, bevor eine Entscheidung .gemäß Artikel IV dieses Gesetzes ergangen ist, es sei denn, daß von der Tatsache einer Ergreifung gemäß Ziffer l b) dieses Artikels Mitteilung gemacht wurde, eine Frist von drei Monaten seit dieser Mitteilung verstrichen und kein Auslieferungsbegehren nach Maßgabe des Artikels IV bei dem betreffenden Zonenbefehlshaber eingegangen ist.

5. Die Vollziehung der Todesstrafe soll aufgeschoben werden, falls der Zonenbefehlshaber Grund zu der Annahme hat, daß die Vernehmung des zum Tode Verurteilten als Zeuge in einem Verfahren innerhalb oder außerhalb seiner Zone von Wert sein könnte, jedoch nicht länger als einen Monat, nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

6. Jeder Zonenbefehlshaber wird dafür Sorge tragen, daß die Urteile der zuständigen Gerichte hinsichtlich des nach diesem Gesetz seiner Kontrolle unterliegenden Vermögens so ausgeführt werden, wie dies nach seiner Ansicht der Gerechtigkeit entspricht.

Artikel IV

1. Wird jemandem, der sich in einer der deutschen Zonen befindet, ein Verbrechen, das einen der Tatbestände des Artikel II erfüllt und das außerhalb Deutschlands oder in einer anderen Zone begangen wurde, zur Last gelegt, so kann die Regierung des betreffenden Staates oder der Befehlshaber der betreffenden Zone an den Befehlshaber der Zone, in der sich der Angeschuldigte befindet, das Ersuchen stellen, ihn zu verhaften und ihn zur Aburteilung dem Staat oder der Zone auszuliefern, in der das Verbrechen begangen wurde.

Einem solchen Auslieferungsantrag soll der Zonenbefehlshaber Folge leisten, es sei denn, daß nach seiner Meinung der Angeschuldigte zur Aburteilung oder als Zeuge von einem Internationalen Militärgerichtshof oder in Deutschland oder in einem anderen als dem antragstellenden Staate benötigt wird oder daß der Zonenbefehlshaber sich nicht davon überzeugen kann, .daß dem Auslieferungsantrag entsprochen werden sollte. In diesen Fällen hat er das Recht, den Auslieferungsantrag dem Justizdirektorium des Kontrollrates vorzulegen. Dieses Verfahren findet auf Zeugen und alle anderen Arten von Beweismitteln entsprechende Anwendung.

2. Das Justizdirektorium prüft die ihm vorgelegten Anträge und fällt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze eine Entscheidung, die es sodann dem Zonenbefehlshaber mitteilt.

a) Wer zur Aburteilung oder als Zeuge von einem Internationalen Militärgerichtshof angefordert ist, wird zur Aburteilung außerhalb Deutschlands nur dann ausgeliefert bzw. zur Zeugenaussage außerhalb Deutschlands nur dann angehalten, wenn der gemäß dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 eingesetzte Ausschuß der Hauptankläger seine Zustimmung erteilt,

b) ist ein Angeschuldigter von mehreren Behörden, von welchen keine ein Internationaler Militärgerichtshof ist, zur Aburteilung angefordert, so werden die Auslieferungsanträge nach Maßgabe der folgenden Rangordnung entschieden:

1. Wird der Angeschuldigte zur Aburteilung in der Zone, in der er sich befindet, benötigt, so wird er nur dann ausgeliefert, wenn Vorkehrungen für seine Rückkehr nach stattgefundener auswärtiger Verhandlung getroffen sind.

2. Wird er zur Aburteilung in einer anderen Zone als der seines Aufenthalts benötigt, so wird er zuerst nach der anfordernden Zone ausgeliefert, ehe er außerhalb Deutschlands verschickt wird, es sei denn, daß Vorkehrungen für seine Rückkehr in die anfordernde Zone nach stattgefundener auswärtiger Verhandlung getroffen sind.

3. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von zweien oder mehreren der Vereinten Nationen benötigt, so hat diejenige den Vorrang, deren Staatsangehörigkeit er besitzt.

4. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von mehreren Ländern benötigt und befinden sich unter diesen solche, die nicht den Vereinten Nationen angehören, so hat das Land, das den Vereinten Nationen angehört, den Vorrang.

5. Wird er zur Aburteilung außerhalb Deutschlands von zweien oder mehreren der Vereinten Nationen angefordert, so hat, vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 3, diejenige den Vorrang, welche die schwerste durch Beweismaterial gerechtfertigte Anklage vorbringt.

Artikel V

Die nach Maßgabe des Artikels IV dieses Gesetzes zwecks Aburteilung vorzunehmende Auslieferung von Angeschuldigten soll auf Grund von Anträgen von Staatsregierungen und Zonenbefehlshabern so erfolgen, daß die Auslieferung eines Verbrechers in ein Hoheitsgebiet nicht dazu ausgenutzt werden kann, um in einem anderen Gebiet den freien Lauf der Gerechtigkeit zu vereiteln oder unnötig zu verzögern. Wenn innerhalb von sechs Monaten der Ausgelieferte nicht von dem Gericht der Zone oder des Landes, wohin er ausgeliefert wurde, verurteilt worden ist, dann soll er auf Ersuchen des Befehlshabers der Zone, in der er sich vor seiner Auslieferung aufgehalten hat, wieder in diese Zone zurückgebracht werden.

Ausgefertigt in Berlin, den 20. Dezember 1945

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, L. K o e 1 t z, Armeekorpsgeneral, und G. S h u k o w , Marschall der Sowjetunion, unterzeichnet.)

2. Kontrollratsdirektive Nr. 24

Entfernung von Nationalsozialisten und Personen,

die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen,

aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen

Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 12. Januar 1946

Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:

1. Zweck und Ziel

Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen. Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.

2. Begriffsbestimmungen

a) Als Personen, die der Partei „aktiv und nicht nur nominell angehört haben", und solche, „die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen", sind anzusehen:

I. Personen, die als Amtsträger oder in anderer Weise in der Partei, von den Orts- bis hinauf zu den Reichsstellen, oder in einer der ihr angeschlossenen oder in solchen Organisationen, die militaristische Lehren fördern, aktiv tätig waren;

II. Personen, die nationalsozialistische Verbrechen, Rasse-Verfolgungen oder ungleichmäßige und ungerechte Behandlung gutgeheißen oder an solchen Taten willig teilgenommen haben;

III. Personen, die offen erklärte Anhänger des Nationalsozialismus oder militaristischer oder Rassenlehren waren, oder

IV. Personen, welche freiwillig der NSDAP, deren Führern oder Hoheitsträgern wesentlichen moralischen oder materiellen oder politischen Beistand irgendeiner Art, geleistet haben.

b) Der Ausdruck „öffentliches Amt" schließt alle Staats- und Gemeindebeamten oder -angestellten und Stellungen ein, die von Mitgliedern leitender Organe politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen bekleidet werden, mit Ausnahme solcher, die. ihrer geringen Bedeutung wegen die derzeitigen oder zu bestellenden Inhaber nicht in die Lage versetzen, alliierte Interessen zu gefährden oder den alliierten Grundsätzen und Bestrebungen zuwiderlaufende Handlungen zu begehen. Diese Begriffsbestimmung zieht notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern, sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten, nach sich. Unter „gewöhnlicher Arbeit" sind. Arbeiten oder Dienstleistungen -sei es gelernte oder ungelernte Arbeit oder Bürodienst - in untergeordneter Stellung zu verstehen, in welcher der Arbeitende keinerlei beaufsichtigende, leitende oder organisatorische Tätigkeit ausübt und weder an der Einstellung oder Entlassung anderer Personen mitwirkt noch die Arbeit betreffende oder andere richtungweisende Maßnahmen zu treffen hat.

c) Der Ausdruck „halböffentliches Amt" und „verantwortliche Stellung m bedeutenden privaten Unternehmen" schließt ein: alle richtungweisenden und exekutiven Stellungen sowie die der Personalabteilungsleiter von

I. gemeinnützigen, wirtschaftlichen und Arbeiterorganisationen;

II. Körperschaften und anderen Organisationen, in denen die deutsche Regierung oder Regierungsstellen ein überwiegendes finanzielles Interesse hatten;

III. bedeutenden industriellen, finanziellen, landwirtschaftlichen und Handelsunternehmen und

IV. Presse, Verlagen und anderen Unternehmen, welche Nachrichten und Propaganda verbreiten.

Auf dem Gebiete der privaten und der von Religionsgemeinschaften gebotenen Erziehung schließt dieser Ausdruck nicht nur das Lehrpersonal sondern auch alle richtunggebenden und leitenden Organe der betreffenden Anstalten ein.

d) Die Ausdrücke „bedeutende industrielle, landwirtschaftliche, finanzielle und Handelsunternehmen" schließen alle diejenigen Unternehmen ein, die unmittelbar der Überwachung, Nutzbarmachung oder Kontrolle der Militärregierung unterliegen, und alle Unternehmen der Industrie und des Bergbaues, öffentlicher Versorgungsbetriebe, Handelsunternehmen, Verbände und Kartelle, welche in Anbetracht ihrer Kapitalkraft, der Zahl der Arbeitnehmer, der Art ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen wichtige Faktoren in der deutschen Wirtschaft oder in der Wirtschaft der Gebiete oder der Gemeinden, in welchen sie betrieben werden, darstellen.

Es ist von größter Wichtigkeit, die Denazifizierung der Industrie mit äußerstem Nachdruck durchzuführen, und der Umstand, daß ein Unternehmen klein ist, stellt keinen Grund für eine Unterlassung der Denazifizierung dar.

Im Ermessen der Besatzungsbehörden liegt es, die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten oder Militaristen aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen in Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanz sowie aus Handel und Kleinhandelsgeschäften, freien und anderen Berufen und konzessionierten Gewerben zu genehmigen.

e) Der Ausdruck „Entfernung" im Sinne dieser Direktive bedeutet, daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen und seinem Einfluß und seiner mittel- oder unmittelbaren Beteiligung an dem Betriebe oder Konzern, mit dem er verbunden war, ein Ende zu setzen ist. Bei freien Berufen oder Gewerben bedeutet der Begriff „Entfernung", daß das Recht der betroffenen Person zur Berufsausübung aufgehoben oder beschränkt, wird, soweit sie darin nicht nur in privater Eigenschaft handelt und weder in beaufsichtigender, leitender oder organisatorischer Eigenschaft tätig ist, noch an der Einstellung und Entlassung anderer mitwirkt oder die Arbeit betreffende oder andere richtunggebende Maßnahmen zu treffen hat.

f) Die Namen der entfernten Personen und die Gründe für ihre Entfernung sind den zuständigen Leitern der Vermögens Verwaltung (Militärregierung) oder entsprechenden Behörden der Militärregierung zu übermitteln, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Anordnungen der Militärregierung die Maßnahmen zur sofortigen Sperre und Kontrolle des Vermögens solcher Personen treffen.

Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte.

3. Geltungsbereich

Der Ausdruck „Entfernung" im Sinne der oben angeführten Stelle der Erklärung von Potsdam umfaßt auch „Ausschluß".

Die einschlägigen Normen und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung von Nationalsozialisten und anderen gegenüber den Bestrebungen der Alliierten feindlich eingestellten Personen aus verantwortlichen Ämtern und Stellungen, sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.

4. Verantwortlichkeit

Für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und anderen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten gegenüber feindlich eingestellt sind, ist im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle, die die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht, verantwortlich, wobei sie den Rat der Abteilung für öffentliche Sicherheit der Militärregierung einzuholen oder sich deren Beistandes zu bedienen hat. Die Stellungnahme der Abteilung für öffentliche Sicherheit der Militärregierung nach Beratung mit der Abteilung für Geheimdienst (der Militärregierung) ist entscheidend und hat allen Erwägungen verwaltungstechnischer Ratsamkeit, Zweckmäßigkeit und sogar Notwendigkeit vorauszugehen.

5. Nachprüfung von Entscheidungen

Wenn die Annahme naheliegt, daß bei Entfernung oder Ausschluß einer bestimmten Person von einem Amt in Anwendung dieser Richtlinien ein Irrtum unterlaufen ist, kann Nachprüfung des Falles von der betreffenden Zweigstelle der Abteilung (der Militärregierung) beantragt werden. Diese kann im Einvernehmen mit der Abteilung für öffentliche Sicherheit und der für Geheimdienst (der Militärregierung) den Fall der Militärregierung im Zonen-Hauptquartier zur weiteren Behandlung übergeben; in Groß-Berlin ist die Kommandantur und, wenn es sich um leitende und andere Angestellte von Zentralstellen handelt, der Kontrollrat zuständig. Wenn sich aus der Überprüfung eindeutig ergibt, daß der Betroffene nur ein nomineller Nationalsozialist und weder ein Militarist noch eine den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehende Person ist, kann er ungeachtet der zwingenden Vorschriften dieser Direktive im Amte verbleiben.

6. Entfernung und Ausschluß nach Ermessen

Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß und verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten Umfang und Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifeln unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen.

Den Abteilungen und Zweigstellen (der Militärregierung) ist es auf entsprechenden Rat der Abteilung für die öffentliche Sicherheit (der Militärregierung), der im Einvernehmen mit der Abteilung für Geheimdienst festgelegt wird, anheimgestellt, solche Personen zu beschäftigen oder sie in ihrem Amt oder ihrer Stellung von Bedeutung zu belassen. Personen. die in dem Ermessen unterliegende Kategorien fallen, sollen jedoch nur dann in ihren Stellungen belassen werden, wenn anderes geeignetes Personal nicht zur Verfügung steht, und nur so lange, bis anderes geeignetes Personal verfügbar wird. Richtlinien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit solcher dem Ermessen unterliegender Fälle folgen in Artikel 11.

7. Weitere Nachprüfung von im Dienst belassenen oder neu bestellten Personen

Die Belassung Deutscher in Ämtern oder Stellungen von Bedeutung oder ihre Neueinsetzung ist als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung.

Dies bezieht sich ganz besonders auf Falle, in denen es im Ermessen der Behörden liegt, Personen im Amte zu belassen. Solche Personen unterliegen weiterer sorgfältiger Prüfung, sobald die Durchsicht der im Dienste befindlichen Beamten und der Bewerber für Neueinstellung beendet ist, wobei neu aufgetauchte Unterlagen und auch Haltung und Führung der betreffenden Personen seit ihrer Belassung im Dienst oder ihrer Neueinsetzung zu berücksichtigen sind.

Die Annahme, daß Beamte, die durch die Militärregierung neu eingesetzt wurden, weil sich aus den Nachprüfungen ergab, daß sie von nationalsozialistischer Ideologie frei sind und dem. nationalsozialistischen Regime feindlich gegenüberstanden, deshalb mit einer fortgesetzten alliierten Besetzung und ihren Zwecken einverstanden sind, ist nicht gerechtfertigt.

Die Verantwortung für derartige weitere Untersuchungen tragen alle Abteilungen und Zweigstellen (der Militärregierung), auch die Abteilung für öffentliche Sicherheit und für Geheimdienst.

8.

a) Soweit deutsche Zentral Verwaltungen in Frage kommen, unterliegen die Bestimmungen dieser Direktive sofortiger Anwendung.

b) In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, schnellstens und in möglichst großer Menge Bedarfsmittel und Nahrungsmittel, Brennstoff und Baumaterialien zu erzeugen, welche nicht nur für die deutsche, sondern auch für die Wirtschaft anderer europäischer Länder gebraucht werden, können die Zonen-Befehlshaber in den einzelnen Zonen die sofortige Entfernung von Personen zurückstellen, vorausgesetzt:

I. daß deren zeitweilige Beibehaltung nach Ansicht des Zonen-Befehlshabers wesentlich ist und

II. daß die betreffende Person kein bedeutendes Mitglied der Nationalsozialistischen Partei war, in der Tätigkeit der Partei nur eine nominelle Rolle gespielt hat und den Bestrebungen der Alliierten gegenüber nicht feindlich eingestellt ist und

III. daß die betreffende Person, sobald tatsächlich möglich, entfernt wird.

c) Vorstehender Absatz b) ist nur auf Personen anwendbar, die auf Grund ihrer Spezialkenntnisse beibehalten werden. In keinem Fall darf jemand in einem Amte bleiben, welches er nur aus politischen (Nationalsozialistische Partei) Gründen erlangt hat.

9.

Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Privatunternehmen in Übereinstimmung mit den unter Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Bestimmungen und in Verfolg der in dieser Anweisung niedergelegten richtungweisenden Grundsätze entfernt wurden, dürfen in keiner anderen Besatzungszone in irgendeiner der in den Vorschriften des Artikels 2 beschriebenen Stellungen beschäftigt werden, mit Ausnahme der gemäß obigem Artikel 5 einer Nachprüfung unterliegenden Fälle.

Dem Kontrollrat ist halbjährlich ein allgemeiner Bericht und eine Statistik über die Denazifizierung in den verschiedenen Zonen zu erstatten, erstmalig für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1946. Diese Berichte sind innerhalb von 30 Tagen nach Schluß des jeweiligen Halbjahres einzureichen.

 

3. Befehl der SMAD Nr. 201

Befehl

des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung – Oberkommandierenden der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

(veröffentl. i. d. Nr. 191 der „Täglichen Rundschau" v. 17. Aug. 1947)

Nr. 201

Richtlinien zur Anwendung der Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 des

Kontrollrats über die Entnazifizierung

In der sowjetischen Besatzungszone wurde vom Augenblick der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands an eine große Arbeit geleistet zur Säuberung der öffentlichen Behörden, staatlichen und wichtigen Privatunternehmen von ehemaligen aktiven Faschisten, Militaristen und Kriegsverbrechern und zur Ersetzung diese Personen durch Menschen, die fähig sind, bei der demokratischen Umgestaltung in Deutschland im Interesse des deutschen Volkes behilflich zu sein.

Durch die Bodenreform wurde der Landbesitz der Junker und der Faschisten und Kriegsverbrecher in die Hände der Bauern übergeben. Kredit- und Bankeinrichtungen sowie Privatbetriebe ehemaliger aktiver Faschisten und Militaristen gingen in das Eigentum des Volkes über. Somit wurde in der sowjetischen Besatzungszone die Grundlage des Faschismus, des Militarismus und der Reaktion ernsthaft erschüttert.

Unter diesen Umständen ist es unbedingt erforderlich, entsprechend der vierten Sitzung der Außenminister in Moskau, einen Unterschied zu machen zwischen ehemaligen aktiven Faschisten, Militaristen und Personen, die wirklich an Kriegsverbrechen und Verbrechen anderer Art, die von den Hitleristen begangen wurden, schuldig sind, einerseits, und den nominellen, nicht aktiven Faschisten, die wirklich fähig sind, mit der faschistischen Ideologie zu brechen und zusammen mit den demokratischen Schichten des deutschen Volkes an den allgemeinen Bemühungen zur Wiederherstellung eines friedlichen demokratischen Deutschlands teilzunehmen, andrerseits; eine allgemeine gerichtliche Belangung sämtlicher ehemaligen nominellen, nicht aktiven Mitgliedern der Nazipartei würde nur der Sache des demokratischen Aufbaus Deutschlands schaden und dazu beitragen, daß die Positionen der Überbleibsel der faschistischen, militaristischen Reaktion gefestigt werden.

Auf Grund des Punktes 5, Teil 1, der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats und den Wünschen der antifaschistischen demokratischen Parteien, die die breite Öffentlichkeit der sowjetischen Besatzungszone darstellen, entgegenkommend, befehle ich:

1. Den ehemaligen Mitgliedern der Nazipartei, die sich nicht durch Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit anderer Völker oder durch Verbrechen gegen das deutsche Volk selbst vergangen haben, nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht zu gewähren.

Die von den deutschen Verwaltungsorganen oder den Organen der Sowjetischen Militärverwaltung der sowjetischen Besatzungszone herausgegebenen Verordnungen, Bestimmungen und Instruktionen über die Beschränkung der politischen und bürgerlichen Rechte der Personen oben angeführter Kategorien aufzuheben.

2. Die deutschen Verwaltungsorgane und Entnazifizierungskommissionen zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die die Beschleunigung der Durchführung und den Abschluß der Entnazifizierung in der sowjetischen Besatzungszone entsprechend den Direktiven Nr. 24 und 38 des Kontrollrats und den vorliegenden Befehl zu sichern.

3. Die deutschen Gerichtsorgane zu verpflichten, ihre Aufmerksamkeit darauf zu konzentrieren, daß die Kriegsverbrecher, Mitglieder der verbrecherischen Naziorganisationen und führenden Persönlichkeiten des Hitlerregimes zur gerichtlichen Verantwortung gezogen und ihre Angelegenheiten beschleunigt überprüft werden; zugleich ist eine allgemeine gerichtliche Belangung der nominellen, nicht aktiven Mitglieder der Nazipartei nicht zulässig.

4. Die deutschen Verwaltungsorgane damit zu betrauen, daß in einer dreimonatigen Frist die ehemaligen aktiven Faschisten und Militaristen von allen öffentlichen und halböffentlichen Posten und den entsprechenden Posten in den wichtigen Privatbetrieben entfernt werden.

5. Die deutschen Verwaltungsorgane zu verpflichten, keine Beschlagnahmen, Sequestrierungen des Eigentums und Zwangsausweisungen aus Wohnungen ehemaliger Faschisten anders vorzunehmen, als auf Grund von Verfügungen gerichtlicher oder entsprechender Verwaltungsorgane.

6. Festzusetzen, daß die Entnazifizierungskommissionen ihre Tätigkeit lediglich in den Zentralpunkten der Bezirke, den Hauptstädten der Länder und Städten der Länderzugehörigkeit, fortführen; der Kompetenz dieser Kommissionen die Prüfung der Fälle zu übertragen, die mit Verbrechen zusammenhängen, welche von den ehemaligen aktiven Mitgliedern der Nazipartei begangen wurden.

Die Auswahl des Personalbestandes der neu zu bildenden Entnazifizierungskommissionen den örtlichen Organen der deutschen Selbstverwaltung mit anschließender Bestätigung durch die übergeordneten deutschen Verwaltungsorgane und die leitenden Organe der Sowjetischen Militärverwaltung der Länder zu übertragen. Als Kommissionsmitglieder nur diejenigen Personen zuzulassen, die tatsächlich ihre demokratische Überzeugung bewiesen haben und ihrer moralischen und politischen Eigenschaften nach fähig sind, eine gerechte Lösung der Fragen zu sichern.

7. Die Prüfung der dem Gericht durch die Entnazifizierungskommissionen, Staatsanwaltschaften oder anderen entsprechenden Organen übergebenen Fälle zur Feststellung der Schuld und zur Bestrafung der Kriegsverbrecher, ehemaligen Nazis, Militaristen, Schieber und Industriellen, welche das Hitlerregime inspirierten und unterstützten, von deutschen Gerichten unter Anwendung der in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats vorgesehenen Sanktionen durchzuführen. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Wohnort des Angeklagten. Die Prüfung besonders wichtiger Fälle ist durch Militärgerichte auf Anordnung der entsprechenden Organe der Sowjetischen Militärverwaltung durchzuführen.

8. Alle Fälle von Verbrechen, die in den Direktiven Nr. 24 und 38 des Kontrollrats angeführt werden, sind den deutschen Untersuchungsbehörden zur Bearbeitung zu übergeben.

9. Die Verantwortung für die Durchführung des vorliegenden Befehls wie auch für die Durchführung der Direktiven 24 und 38 des Kontrollrats sind den deutschen Verwaltungen für Inneres und für Justiz und den Länderregierungen der sowjetischen Besatzungszone zu übertragen.

Die allgemeine Kontrolle für die Durchführung des vorliegenden Befehls wird den Verwaltungschefs der Sowjetischen Militärverwaltung der Länder auferlegt.

10. Der Stab der Sowjetischen Militärverwaltung ist beauftragt, Instruktionen zur Anwendung des vorliegenden Befehls herauszugeben.

Gezeichnet

Oberster Chef der Sowjetischen Militärverwaltung –

Oberkommandierender der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

Marschall der Sowjetunion Chef des Stabes der Sowjetischen

Militärverwaltung in Deutschland

W. Sokolowskij Generalleutnant

G. Lukiantschenko

Berlin, 16. August 1947

 

4. Ausführungsbestimmung zum Befehl 201, Nr. 1

Ausführungsbestimmungen

Nr. 1

zum Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 201 vom 16. August 1947 über die Richtlinien zur Anwendung von Punkt 1 des Befehls über das Wahlrecht

1. Das passive Wahlrecht, d. h. das Recht, in alle beliebigen deutschen Vertretungsorgane gewählt zu werden, wird neben dem aktiven Wahlrecht allen nicht aktiven (nominellen) Mitgliedern der Faschistischen Partei (NSDAP) zuerkannt, die auf Grund von früher herausgegebenen Gesetzesanordnungen und Befehlen der Sowjetischen Militärregierung in Deutschland oder Landtagen und Länderregierungen nicht ihres aktiven Wahlrechts verlustig geworden sind.

2. Somit wird das Wahlrecht Kriegs- und Naziverbrechern, die unter das Gesetz Nr. 10 des Kontrollrats fallen, ehemaligen Mitgliedern der SS, SD, Gestapo und anderer verbrecherischer Organisationen, leitenden Persönlichkeiten des Hitlerregimes abgesprochen, sowie denjenigen faschistischen Aktivisten und Kriegsschiebern, denen sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht bei den Landtags-, Kreistags-, Stadt- und Gemeindewahlen entzogen wurde.

 

5. Ausführungsbestimmungen Nr. 2 zum Befehl 201 der SMAD

Ausführungsbestimmungen

Nr. 2

zum Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 201 vom 16. August 1947 über die Richtlinien zur Anwendung von Punkt 1 des Befehls über das Wahlrecht

Aufbau und Zusammensetzung der Kommissionen

1. Die Entnazifizierungskommissionen werden nur in den Zentralpunkten der Länder, Bezirke und Städte der Landeszugehörigkeit gebildet.

2. Die Anzahl der Personen und die Besetzung der Posten in den Entnazifizierungskommissionen wird den örtlichen Organen der deutschen Selbstverwaltungen mit anschließender Bestätigung der übergeordneten deutschen Verwaltungsorgane sowie den Chefs der Sowjetischen Militärverwaltungen der Länder übertragen.

3. Zu den Kommissionen werden nur Personen zugelassen, die ihre demokratische Gesinnung tatsächlich bewiesen haben und ihren moralischen und politischen Eigenschaften nach fähig sind, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

4. Es wird empfohlen, für die Entnazifizierungskommissionen Vertreter der antifaschistischen demokratischen Parteien, Gewerkschaften, Frauenorganisationen, der Ausschüsse der Gegenseitigen Bauernhilfe und der demokratischen Jugendorganisationen einzusetzen.

5. Die Entnazifizierungskommissionen in den Bezirkszentren und in den Städten der Landeszugehörigkeit werden von den Bezirks- und Stadträten in einer Stärke von einem Vorsitzenden und fünf bis sieben Mitgliedern festgesetzt.

6. An der Spitze der Entnazifizierungskommissionen der Länder stehen die Innenminister oder ihre Stellvertreter.

Die Zahl der Kommissionsmitglieder wird von den Länderregierungen bestimmt, sie hat sich zwischen sieben und elf Personen zu bewegen.

Funktionen und Vollmachten

7. Den Entnazifizierungskommissionen wird die Prüfung der Fälle zur Pflicht gemacht, die verbunden sind mit der Versetzung, der beruflichen Nichtzulassung, der Amtsenthebung, mit dem Verbot der Bekleidung von Posten, die von den Entnazifizierungskommissionen als wichtig bezeichnet werden, in Organisationen und Behörden oder Betrieben ehemaliger aktiver Faschisten, Militaristen, Schieber und Industriellen, welche das Hitlerregime inspirierten und unterstützten und sich durch den Krieg bereicherten, sowie derjenigen Mitglieder der faschistischen Partei und ihrer Organisationen, gegen die andere persönliche Beschuldigungen wegen verbrecherischer Handlungen vorliegen.

8. Leitendes Prinzip bei der Prüfung der Angelegenheiten der Mitglieder der faschistischen Partei und ihrer Organisationen, gegen die belastende Unterlagen vorliegen, soll in allen Fällen eine sorgfältige Prüfung und gerechte Entscheidung sein.

Richtlinien für die Untersuchung und Zwangsmaßnahmen

9. Den Entnazifizierungskommissionen wird bei der Untersuchung der Fälle und bei der Beschlußfassung das Recht auf folgende Zwangsmaßnahmen zuerkannt: fristlose Entlassung aus dem Dienst, Nichtzulassung zur Bekleidung der als wichtig von den Entnazifizierungskommissionen bezeichneten Posten in Behörden, Organisationen und Betrieben, Verbot, eine kontrollierende, leitende oder andere organisatorische Stellung in öffentlichen oder privaten Betrieben innezuhaben, Entziehung des Rechts zur Bekleidung von Posten oder zur Ausübung einer Tätigkeit, die mit Anstellung oder Entlassung von Arbeitern und Angestellten oder mit der Ausarbeitung der Anstellungsbedingungen verbunden ist, Versetzung auf einen kleineren Posten.

a) Die Entnazifizierungskommissionen prüfen das Anklagematerial, Anzeigen und andere Dokumente, die den Kommissionen zugehen und die Anklagen gegen ehemalige Mitglieder der faschistischen Partei oder ihrer Organisationen entsprechend Paragraph 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

b) Wenn Anzeigen oder Mitteilungen zugehen, die eine Anklage gegen ehemalige Mitglieder der faschistischen Partei oder ihrer Organisationen enthalten, sind die Kommissionen verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Die Kommissionsmitglieder, welche die Prüfung durchführen, haben das Recht, alle benötigten Dokumente und Erklärungen, die auf vorliegenden Fall Bezug haben, von allen Personen, Organisationen und Behörden anzufordern.

c) Bei der Prüfung der Fälle in den Kommissionen müssen unbedingt die Erklärungen der Personen, deren Fall zur Verhandlung steht, angehört werden, sowie auf Beschluß der Kommissionen auch andere Personen, deren Angaben nach Ansicht der Kommissionen wichtige Unterlagen für die objektive und gerechte Entscheidung liefern können.

d) Die Kommissionen führen Sitzungsprotokolle und treffen ihre Erntscheidungen mit Stimmenmehrheit.

e) Die Entscheidungen der Kommissionen werden den daran interessierten Personen und Behörden entsprechend den in Punkt 14 angeführten Richtlinien mitgeteilt.

11. Für den Fall, daß die Entnazifizierungskommissionen im Verlauf der Untersuchung oder bei der Prüfung der Unterlagen Tatsachen feststellen, die auf eine strafrechtliche Verfolgung schließen lassen, übergeben sie unverzüglich das Material den entsprechenden Gerichtsorganen und wenden gleichzeitig die in § 9 angeführten Zwangsmaßnahmen an.

Berufungsordnung

12. a) Die Entnazifizierungskommission der Länder überprüft die Entscheidungen der Kommissionen der Bezirke und Städte der Landeszugehörigkeit auf Grund eingelaufener Berufungen. Sie hat gleichfalls das Recht, diese Entscheidungen aus eigener Initiative zu überprüfen

b) Gegen die Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen der Bezirke und Städte der Landeszugehörigkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat, vom Tage der Entscheidung an gerechnet, Berufung eingelegt werden.

c) Gegegn die Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen der Länder kann sowohl gegen die von ihnen selbst untersuchten Fälle, als auch gegen die Entscheidungen der Bezirks- und Städtekommissionen, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist, eine weitere Berufung nicht eingelegt werden.

Sie können von den Regierungen und Landtagen der Länder auf ihre Initiative niedergeschlagen oder abgeändert werden.

Durchführung der Entscheidungen

13. Die Entscheidungen der Kommissionen werden den angeschuldigten Personen mündlich mitgeteilt, sowie die Leiter der entsprechenden Organisationen, Behörden oder Betriebe davon in Kenntnis gesetzt mittels eines festgelegten Formulars, zwecks Beifügung zu den Personalakten. Die Entscheidungen über Zwangsmaßnahmen müssen unbedingt innerhalb der von den Kommissionen festgelegten Frist durchgeführt werden.

Registrierung und Rechenschaftsbericht

14. a) Die Personen, deren Fälle vor den Bezirks-, Stadt- oder Länderkommissionen untersucht wurden, werden in den Entnazifizierungskommissionen der Länder registriert. Die Kommissionen der Bezirke und Städte registrieren die von ihnen untersuchten Fälle.

b) Das Archivmaterial über die von den Kommissionen geprüften Fälle wird in den Innenministerien der Länder sowie in der Verwaltung für innere Angelegenheiten der sowjetischen Besatzungsorgane aufbewahrt. Diese Behörden erteilen auf Anforderung der offiziellen deutschen Organisationen und Behörden Auskünfte entsprechend der festgelegten Richtlinien.

In Übereinstimmung hiermit legen die Entnazifizierungskommissionen die Akten über jeden Fall in drei Exemplaren an, von denen zwei an die in diesem Punkt angegebenen Stellen geschickt werden.

c) Die Kommission der Bezirke und Städte überreicht den Kommissionen ihres Landes monatliche Rechenschaftsberichte über den Gang der Entnazifizierung entsprechend der festgesetzten Form.

Die Entnazifizierungskommission des entsprechenden Landes reicht einen monatlichen Rechenschaftsbericht über die Entnazifizierung bei den Länderregierungen und der Sowjetischen Militärverwaltung ein.

Berlin, 19. August 1947 (SND)

 

6. Ausführungsbestimmungen Nr. 3 zum Befehl 201 der SMAD

Ausführungsbestimmung Nr. 3

Zum Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 201 vom 16. August 1947 über die Richtlinien zur Anwendung der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland vom

12. Oktober 1946

1. Hauptverbrecher und Verbrecher, die in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind, müssen festgestellt und durch die Organe der Innenministerien der Länder registriert werden.

Anmerkung: Die Bestimmungen über die Feststellung und die Form der Registrierung der Verbrecher wird durch eine besondere Ausführungsbestimmung festgelegt, die von der Deutschen Verwaltung für innere Angelegenheiten und von der Rechtsabteilung der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland bestätigt wird.

2. Gründe zur Registrierung der bezeichneten Personen sind:

a) Schuldbekenntnis,

b) schriftliche oder mündliche Anzeigen von Bürgern,

c) Mitteilungen demokratischer Organisationen oder Behörden,

d) andere Urkunden oder Mitteilungen, die die Zugehörigkeit der bezeichneten Personen zu einer der in den Direktiven Nr. 38 des Kontrollrats bezeichneten Kategorien beweisen.

3. Leiter von Behörden, Unternehmen, Organisationen und andere Amtspersonen sind verpflichtet, die Untersuchungsorgane bei der Feststellung aller Personen, die im Punkt 1 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen sind, zu unterstützen.

4. Auf Grund der eingegangenen Unterlagen leiten die Organe der Innenministerien der Länder die Untersuchung ein und berichten darüber dem Staatsanwalt, der die Aufsicht über die Untersuchung zu führen hat.

5. Für die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde und der Gerichte für diese Fälle ist der Aufenthaltsort des Beschuldigten maßgebend.

Die Verhandlung dieser Fälle vor den Gerichten haben nach den geltenden Bestimmungen der Deutschen Strafprozessordnung zu erfolgen, wenn in der vorliegenden Ausführungsbestimmung kein anderes Verfahren vorgesehen ist.

6. Zugleich mit der Aufnahme der gerichtlichen Verfolgung einer bestimmten Person hat die Behörde, welche die Untersuchung führt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung, zur vorläufigen Festnahme und zur Inhaftierung des Verbrechers und zur Sicherstellung seines Eigentums zu ergreifen.

7. Gegen Hauptverbrecher muß neben der Eröffnung des Strafverfahrens wegen der Verdunkelungsgefahr Untersuchungshaft verfügt werden, worüber die Untersuchungsbehörde Beschluß zu fassen hat. Dieser Beschluß unterliegt der Bestätigung des aufsichtsführenden Staatsanwalts.

8. Personen, die gemäß § 7 der vorliegenden Ausführungsbestimmung verhaftet worden sind, müssen in Einzelhaft gehalten werden.

9. a) Bei Prozessen gegen Hauptverbrecher und Verbrecher hat die untersuchungsführende Behörde auf Grund der beschafften Beweise, die die Person des Angeklagten und die Art seiner verbrecherischen Tätigkeit nachweisen, eine Anklageschrift abzufassen, die vom Staatsanwalt bestätigt werden muß. Alsdann erfolgt die Weitergabe der Anklage an das deutsche Gericht zwecks Eröffnung des Hauptverfahrens.

b) Bei Prozessen gegen Hauptverbrecher und Verbrecher haben die untersuchungsführenden Behörden vor Übergabe an das Gericht die erforderlichen Informationen an die örtlichen Organe der Militärverwaltung zu geben.

c) Wenn durch das Prozessmaterial festgestellt wird, dass die gegebene Person sich zeitweise in den von dem Deutschen besetzt gewesenen Gebiet eines der alliierten Staaten aufgehalten hat, so ist unabhängig vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Beweismaterial, das die verbrecherische Tätigkeit im besetzten Gebiet bestätigt, die Sache zur weiteren Überprüfung an die örtlichen Organe der Militärverwaltung zu übergeben.

Die erwähnten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, dürfen nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden, bis ihre Angelegenheit durch die Organe der Militärverwaltung entschieden worden ist.

d) In den Fällen, in denen die Untersuchungsbehörden über Unterlagen verfügen, die die Zugehörigkeit der Personen zu der in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats bezeichneten Kategorie der Hauptverbrecher und Verbrecher beweisen, und, falls sich diese Person zur Zeit der Untersuchung in einer anderen Besatzungszone oder außerhalb Deutschlands befinden sollte, auf Grund der Schwere des Anklagematerials aber zur Verantwortung zu ziehen ist, sind die untersuchungsführenden Behörden verpflichtet, das Beweismaterial unverzüglich an die örtlichen Organe der Sowjetischen Militärverwaltung zu übergeben.

10. Die Untersuchung einer Sache durch die Untersuchungsbehörden muß von einer bestimmten möglichst kurz zu bemessenden Frist abgeschlossen werden.

Wenn die Untersuchung im Laufe der festgesetzten Frist nicht abgeschlossen wurde, hat die untersuchungsführende Behörde einen besonderen Beschluß über die Verlängerung der Untersuchungsfrist mit Angabe der Gründe zu fassen, die die Verlängerung der Untersuchungsfrist bedingen. Der erwähnte Beschluß unterliegt der Bestätigung des Staatsanwalts.

11. Die deutschen Verwaltungsorgane haben innerhalb einer Dreimonatsfrist die Arbeiten zur Entfernung von aktiven Faschisten und Militaristen aus allen öffentlichen und halböffentlichen Stellungen und von verantwortlichen Posten wichtiger Privatunternehmen durchzuführen.

12. Die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die zur Kategorie der sogenannten „Verbrecher der zweiten Stufe" gehören, kann nur erhoben werden, wenn Unterlagen vorhanden sind, die sich auf die persönliche Schuld der betreffenden Person beziehen. In diesem Fall eröffnen die Organe der Innenministerien der Länder die Untersuchung, worüber dem Staatsanwalt zu berichten ist, der die Aufsicht über die Untersuchung zu führen hat.

13. Sofern gegen die laut Punkt 12 zur Kategorie der sogenannten „Verbrecher der zweiten Stufe" zu zählenden Personen kein Material über ihre persönliche Schuld an Verbrechen vorliegt, genießen diese Personen die gleichen politischen und bürgerlichen Rechte wie alle übrigen Bürger gemäß Punkt 1 des Befehls des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung Br. 201 vom 16. August 1947.

Anmerkung: Punkt 13 der vorliegenden Ausführungsbestimmung bezieht sich jedoch nicht auf Personen, die in den Punkten 7, 8, 9 und 16, Teil III der Anlage „A" zur Direktive 38 des Kontrollrats erwähnt sind. Diese Personen unterstehen der Gerichtsbarkeit gemäß den Bestimmungen der genannten Direktive. Auf sie erstrecken sich auch die Punkte 1, 2, 3, 4 der vorliegenden Ausführungsbestimmung.

14. Auf alle Personen, die gemäß der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats zur Kategorie der sogenannten Mitläufer gehören, erstreckt sich in vollem Umfang Punkt 1 des Befehls des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung Deutschlands Nr. 201 vom 16. August 1947.

15. Die deutschen Verwaltungs-, Untersuchungs- und Gerichtsbehörden, die ihr Augenmerk auf die gerichtliche Verfolgung und die Beschleunigung der gerichtlichen Untersuchungen gegen Hauptkriegsverbrecher, Mitglieder von verbrecherischen Organisationen und führende Aktivisten des Hitlerregimes zu konzentrieren haben, sollen keine generelle Untersuchung und keine gerichtliche Verfolgung von nominellen nichtaktiven Mitgliedern der Nazipartei erlassen.

16a. Die Prozesse gegen Hauptverbrecher werden vor den Strafkammern der Landgerichte verhandelt, die sich aus zwei Berufsrichtern und drei Schöffen zusammensetzen.

Die Prozesse gegen die übrigen Verbrecher werden vor den Kleinen Strafkammern der Landgerichte verhandelt, die sich aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammensetzen.

Die Schöffen zur Verhandlung der bezeichneten Fälle werden von den demokratischen Parteien und Organisationen benannt und sind von den Regierungen der Länder zu bestätigen.

Als Berufsrichter und Schöffen können nur solche Personen zugelassen werden, die der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht angehört haben und die gemäß ihrer politischen und moralischen Qualitäten geeignet erscheinen, eine demokratische Rechtsprechung zu verwirklichen.

16b. Im Gerichtsurteil sind anzugeben das Geburtsjahr, die Mitgliedschaft in der faschistischen Partei oder ihren Gliederungen, welche Stellung und seit welcher Zeit der Angeklagte im Hitlerregime bekleidete, worin seine verbrecherische Tätigkeit und die Gefährlichkeit seiner Person besteht, welcher Gruppe von Verbrechern der Angeklagte angehört sowie die durch das Gericht festgestellte Strafe.

16c. Gerichtsurteile gegen Verbrecher der zweiten Stufe müssen die Dauer der Bewährungsfrist und die Sanktionen, denen die betreffende Person unterworfen wird, festsetzen.

16d. Wenn sich ein mit Bewährungsfrist Verurteilter im Lauf dieser Bewährungszeit in seiner Führung von der positiven Seite gezeigt hat, können auf Vorschlag des Staatsanwalts auf die betreffende Person durch Gerichtsbeschluß die Bestimmungen des Punkts 14 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen angewendet werden.

Wenn der mit Bewährungsfrist Verurteilte während der Bewährungszeit das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt, wird durch den Staatsanwalt auf Grund des früheren Anklagematerials und unter Berücksichtigung der negativen Führung eine Anklageschrift verfasst und die Sache dem Gericht übergeben, das den mit Bewährungsfrist Verurteilten in die Gruppe der Verbrecher einreiht und in Verbindung hiermit für die betreffende Person das entsprechende Strafmaß festsetzt.

16e. Die Anklagen werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang beim Gericht verhandelt.

17. Bei den Gerichtsverhandlungen sind die Verteidiger auf Antrag des Angeklagten oder nach Ermessen des Gerichts zuzulassen.

Das Gericht fällt die Urteile gemäß den Forderungen der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats.

18. Wenn Gerichtsurteile ergehen, die den Anforderungen der Direktive 38 nicht entsprechen, und wenn sie die im § 16 der vorliegenden Ausführungsbestimmung genannten Vorschriften nicht beachtet werden, ist der Staatsanwalt verpflichtet, bei der nächsthöheren Gerichtsinstanz Einspruch zu erheben und die Aufhebung oder Abänderung des Urteils zu verlangen.

19. Gegen das Gerichtsurteil kann innerhalb von sieben Tagen gemäß der Revisionsordnung Berufung beim Strafsenat des Oberlandesgerichts eingelegt werden. Über die Berufung verhandelt der Strafsenat des Oberlandesgerichts in seiner üblichen Zusammensetzung.

20. Anordnungen über Beschlagnahme von Vermögen werden künftig durch deutsche Untersuchungsbehörden, durch die Regierungen der Länder oder durch Beschlüsse der Landtage oder durch die Zentrale Kommission für Sequestierungen bei der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland erlassen.

21. Die Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen können nicht Anlaß zur Rückgabe oder zur Erhebung von Ansprüchen auf Rückgabe von Unternehmen oder irgendwelchen anderen Vermögens und Aktiva dienen, die durch die gesetzliche Maßnahme, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform und des Gesetzes zur Übergabe der Unternehmen von Nazi- und Kriegsverbrechern in das Eigentum des Volkes, beschlagnahmt wurden und die früher Nazi- oder Kriegsverbrechern oder Rüstungsindustriellen und Spekulanten gehörten, die sich im Kriege bereichert haben.

22. Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der Kategorien, die im § 23 vorgesehen sind, wird in das Eigentum der Länder übergeben. Die Länder übernehmen alle mit dem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.

23. In das Eigentum der Länder werden folgende Vermögenskategorien nicht übergeben:

a) Vermögen, das auf Konto der Reparationen entnommen wird,

b) Anteile von Ausländern an konfisziertem und in das Eigentum der Länder überführten Vermögen,

c) Vermögen, das früher Eigentum demokratischer Organisationen war,

d) Edelmetalle und Edelsteine, Erzeugnisse hieraus und andere Devisenwerte.

24. Im Punkt b) de § 23 bezeichnetes Vermögen wird an die Länderverwaltungen übergeben, die bevollmächtigte Personen zur Verwaltung dieses Vermögens ernennen und die Verantwortung für seinen Bestand und seine zweckmäßige Verwendung tragen.

25. Das in Punkt a) des § 23 erwähnte Vermögen wird in das Eigentum der demokratischen Organisationen übergeführt, die es früher besessen haben. Wenn diese Organisationen nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen solchen Organisationen zu, deren Zwecke sich mit denen der früheren Organisationen decken.

26. Das in Punkt d) des § 23 bezeichnete Vermögen wird entsprechend seinem Standort an die zuständigen deutschen Banken übergeben.

27. Die Kontrolle über die Verteilung und die …des konfiszierten Vermögens wird den Chefs der Verwaltungen der SMV in den Ländern und der Kommissionen für Sequestierung und Konfiszierung bei der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland übertragen.

28. Der Befehl Nr. 201 und die Ausführungsbestimmungen, die auf Grund dieses Befehls herausgegeben worden sind, berühren nicht die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Befehls des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 134/181 vom 21. Mai 1946 und der Befehle der Chefs der Verwaltungen der SMV der Länder, die in Ausführung der genannten Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland erlassen worden sind.

29. Die Organe der Innenministerien der Länder sind verpflichtet, die Organe der Sowjetischen Militärverwaltung der Länder systematisch über den Gang der Durchführung des Befehls des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Nr. 201 vom 16. August 1947 zu informieren.

In Übereinstimmung mir den Gesetzen Nr. 4 und Nr. 10 des Kontrollrats in Deutschland beschränkt die vorliegende Ausführungsbestimmung nicht die Jurisdiktionen und die Vollmachten der Sowjetischen Militärverwaltung über die Verantwortlichmachung von Kriegsverbrechern und Verbrechern gegen die Menschlichkeit oder anderen Naziverbrechern, die im Gesetz Nr. 10 und in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland bezeichnet sind.

Alle derartigen Verfahren könne auf Weisung der Sowjetischen Militärverwaltung den sowjetischen Untersuchungsorganen und Gerichten überwiesen werden.

30. Die Verantwortung für die Durchführung des Befehls Nr. 201 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland und der vorliegenden Ausführungsbestimmung wird den Chefs der deutschen Verwaltungen für innere Angelegenheiten und für Justiz sowie den Innenministern und Justizministern der Länder auferlegt, die verpflichtet sind, periodisch Informationen an die Chefs der Verwaltung für Inneres und an die Juristische Abteilung der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland über den Gang der Durchführung des obenbezeichneten Befehls zu geben.

Berlin, den 21. August

 

 

6. Landesregierung Sachsen zur Entnazifizierung

Landesregierung Sachsen Dresden-A 50, am 9. Jan. 1947

Ministerium für Wirtschaft und Min.S/Ka

Wirtschaftsplanung

Der Minister

II O A: 8036/47

An die

Außenstellen des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung

…..

Betrifft: Entnazifizierung

Der Befehl 351 der SMA ordnet die sofortige Schaffung von Entnazifizierungskommissionen an und zwar

a) einer ständigen Entnazifizierungskommission bei der Landesregierung Sachsen, die gleichzeitig die Berufungsinstanz für die Beschlüsse der unteren Kommissionen ist,

b) von Entnazifizierungskommissionen bei den Land- und Stadtkreisen, bei den Verkehrsorganen und großen wirtschaftlichen Unternehmungen.

Aufgrund dieses Befehls hat die Landesregierung Sachsen eine Landeskommission gebildet, die unter der Leitung des Ministers des Innern steht. Der stellvertretende Leiter der Kommission ist der Leiter des Personalamtes im Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern hat Anweisungen an die unteren Verwaltungsbehörden zur Bildung der Entnazifizierungskommissionen und ihrer Tätigkeit gegeben. In diesen Anweisungen ist festgelegt, dass für die in der gewerblichen Wirtschaft tätigen Personen, deren Überprüfung durch Kommissionen erfolgt, besondere Anordnungen des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung ergehen, die vom Ministerium des Innern als verbindlich erklärt werden. Entsprechend dieser Anweisung des Ministeriums des Innern ergehen nachfolgende Bestimmungen.

1. Die Aufgabe der Entnazifizierungskommission besteht in der Überprüfung aller derjenigen Personen, die unter die Direktive 24 des Kontrollrats fallen. Die in der Direktive des Kontrollrats näher bezeichneten Personen, die hier als politisch belastete bezeichnet werden, sind zu überprüfen, und es ist festzustellen, ob ihre weitere Tätigkeit in leitender Stellung in der gewerblichen Wirtschaft weiterhin zugelassen werden kann. Die Direktive Nr. 24 geht in der Anlage mit zu und dient als Grundlage für die Ermittlung des Personenkreises, der überprüft werden muß.

2. In allen Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten muß eine Entnazifizierungskommission gebildet werden, die sich zusammensetzt aus einem Vertreter des Betriebsrates als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die je einer der drei Blockparteien und dem FDGB angehören.

Verantwortlich für die Bildung dieser Entnazifizierungskommissionen in den großen Unternehmen, d. h. also in den Unternehmungen mit mehr als 500 Beschäftigten, sind die Landräte und die Räte der kreisfreien Städte – Abteilung Wirtschaft -.

3. Die Abteilungen für Wirtschaft bei den unteren Verwaltungsbehörden haben in Verbindung mit den Organisationen des antifaschistischen Blocks und insbesondere mit dem FDGB die Bildung und Einsetzung dieser Kommissionen, sowie die Aufnahme ihrer Arbeit einzuleiten und zu überwachen. Sie haben in regelmäßigen Abständen die Bildung dieser Kommissionen nach Betrieben geordnet den Außenstellen des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung zu melden, die ihrerseits diese Meldungen gesammelt an das Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung zur Weitergabe an das Ministerium des Innern einzureichen haben.

4. Die in den großen Unternehmungen zu bildenden Entnazifizierungskommissionen haben für ihren Betrieb eine Liste derjenigen Personen aufzustellen, die nach der Direktive Nr. 24 überprüft und über deren weitere Zulassung in leitender Tätigkeit in der Wirtschaft entschieden werden muß. Sie haben von sich aus selbständig die Untersuchung in den einzelnen Fällen einzuleiten und die notwendigen Beschlüsse hinsichtlich der von ihnen überprüften Personen zu treffen.

5. Die Entscheidung der Entnazifizierungskommission lautet

a) entweder dahingehend, dass der Betreffende als politisch belastet nach Direktive Nr. 24 anzusehen ist und daher von der von ihm bekleideten leitenden Stellung entfernt werden muß,

b) oder dahingehend, dass die politische Belastung entsprechend den Bestimmungen der Direktive 24 eine Entfernung des Geprüften hinsichtlich seiner weiteren Verwendung in leitender Stellung nicht erforderlich macht und er daher auf der von ihm bekleideten Stelle verbleiben kann.

Über die von den Kommissionen zu treffenden Entscheidungen sind Protokolle anzufertigen, die durch die Außenstellen des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung gesammelt an das Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung eingereicht werden. Das Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung wird in jedem Falle die Entscheidung des Ministerium des Innern über den von der Entnazifizierungskommission gemachten Vorschlag herbeiführen.

6. Gegen die von der Entnazifizierungskommission des Betriebes getroffene Entscheidung steht dem Betroffenen jeweils das Recht der Berufung zu. Als Berufungsinstanz gilt die Entnazifizierungskommission bei der Landesregierung Sachsen unter Leitung des Ministers des Innern.

7. Die Durchführung der Direktive 24 in den Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten erfolgt durch regionale Kommissionen, die von den Kreiskommissionen unter Einbeziehung der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, des FDGB und der Blockparteien gebildet werden. Diese regionalen Kommissionen haben in der gleichen Weise ihre Arbeit durchzuführen wie die Entnazifizierungskommissionen in den großen Unternehmungen mit mehr als 500 Beschäftigten. Es gelten für diese Kommissionen die gleichen Bestimmungen wie für die Entnazifizierungskommissionen in den großen Betrieben.

Die in die Entnazifizierungskommissionen zu berufenden Persönlichkeiten müssen in dem Bereich einer jeden unteren Verwaltungsbehörde listenmäßig festgestellt werden, wobei jedes Mitglied einer solchen Kommission eine Erklärung folgenden Inhaltes unterschriftlich abzugeben hat.:

Ich versichere an Eides statt, dass ich nach Kenntnisnahme der Direktive Nr. 24 des Kontrollrates weder aufgrund meiner beruflichen oder politischen Vergangenheit unter die Punkte 2a, 10, 11 und 12 der Direktive Nr. 24 falle, noch dass ich den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüber stehe. –

Die Mitglieder der Kommissionen zur Durchführung der Direktive Nr. 24 in den großen Unternehmungen müssen von den Abteilungen für Wirtschaft bei den unteren Verwaltungsbehörden nach ihrer listenmäßigen Erfassung an die Landesregierung gemeldet werden. Die Meldungen werden über die Außenstelle des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung an die Landesregierung weitergeleitet. Die Landesregierung hat in jedem Falle das Recht der Bestätigung oder Ablehnung eines Mitglieds der eingesetzten Kommissionen. Die regionalen Kommissionen in den Kreisen werden durch die Kreiskommissionen, die unter dem Vorsitz des Landrates stehen, gebildet und bedürfen im allgemeinen nicht der Genehmigung durch die Landesregierung. In Sonderfällen kann jedoch die Landesregierung gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes der Kommissionen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, Einspruch erheben.

Die Durchführung dieser Verfügung unterliegt der Kontrolle der Außenstelle des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung, die verpflichtet werden, für die schnellste Durchführung Sorge zu tragen. Diese Verfügung wird durch unmittelbare Instruktionen an die Außenstellen des Ministeriums für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung ergänzt werden, die diese Ergänzungsvorschriften sowohl an die unteren Verwaltungsbehörden als an die beteiligten Organisationen und Betriebe weiterzuleiten haben.

Landesregierung Sachsen

gez. Selbmann gez. Dr. Ing. e. h. Fischer

Minister für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung Minister des Innern

Ausgefertigt, Dresden am 10.1.47

gez. Henschel

(Ob.-Reg.Rat)

 

7. Befehl 38 der SMA zum Abschluss der Entnazifizierung und zur Auflösung der Entnazifizierungskommissionen.

Alle ehemaligen unbelasteten Mitglieder der Nazipartei sollen am Wiederaufbau Deutschlands teilnehmen

Berlin (SNB). Der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshaber der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland, Marschall Sokolowski, hat am 26. Februar 1948 folgenden Befehl Nr. 35 über die Auflösung der Entnazifizierungskommissionen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands erlassen:

„Die auf Grund der Direktiven des Kontrollrats geschaffenen Entnazifizierungskommissionen haben ihre Aufgaben zur Säuberung des Verwaltungsapparates von ehemaligen aktiven Faschisten und Militaristen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands erfüllt. Den Inspiratoren des deutschen Faschismus und Militarismus, den Magnaten des Finanzkapitals und der Monopole, Junkern und Gutsbesitzern, Kriegsschiebern und prominenten Persönlichkeiten des Hitlerregimes wurden in der sowjetischen Besatzungszone alle politischen und wirtschaftlichen Positionen und Vorrechte entzogen. Die Fabriken und Werke, Bergwerke und Kohlengruben, Banken und Kreditanstalten der Faschisten und Kriegsverbrecher gingen in Besitz des Volkes und der Boden in den Privatbesitz der Bauern über. In der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands wurde eine feste Grundlage einer antifaschistisch-demokratischen Ordnung geschaffen.

Unter diesen Umständen ist eine umfassendere und unbedenklichere Heranziehung der ehemaligen Mitglieder der Nazipartei und deren Gliederungen, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben und imstande sind, ihre frühere Teilnahme an faschistischen Organisationen durch ehrliche Arbeit zu sühnen, zum demokratischen und wirtschaftlichen Aufbau in der sowjetischen Besatzungszone möglich. Die Heranziehung dieser Personen zum demokratischen und wirtschaftlichen Aufbau entspricht sowohl den Interessen des Wiederaufbaus und der Entwicklung der Friedenswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone, als auch den Interessen einer weiteren Entfaltung des Kampfes für die Einheit und Demokratisierung Deutschlands. Es ist zu berücksichtigen, dass es neben Zangen, Kopf, Dinkelbach, Schacht und ihresgleichen, die in den westlichen Besatzungszonen die Politik der Spaltung und Versklavung Deutschlands unterstützen, unter den ehemaligen Mitgliedern der Nazipartei vaterländisch gesinnte Menschen aus dem Volk gab und gibt, die imstande und gewillt sind, jetzt gemeinsam mit den demokratischen Kräften der Gesellschaft an der Sicherung der Einheit und der demokratischen Entwicklung Deutschlands ehrlich mitzuarbeiten.

Aus diesen Gründen und den Wünschen der antifaschistischen demokratischen Parteien und Massenorganisationen der Werktätigen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands entsprechend befehle ich:

1. Die Tätigkeit der Entnazifizierungskommissionen in dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ist vom 10. März 1948 ab einzustellen und diese Kommissionen sofort aufzulösen, da sie ihre Aufgaben erfüllt haben. Die Prüfung der Beschwerden und Berufungen in den Berufungskommissionen für Entnazifizierung, die in den Hauptstädten der Länder bestehen, ist bis zum 10. April 1948 abzuschließen, und auch diese Kommissionen sind sodann aufzulösen. Alle Verfahren gegen ehemalige Mitglieder der Nazipartei und deren Gliederungen, die von den Kommissionen bis zu dieser Frist nicht abgewickelt werden können und bei denen keine ausreichenden Gründe vorliegen, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, sind einzustellen.

2. Verfahren gegen Kriegs- und faschistische Verbrecher sind durch die deutsche Kriminalpolizei und durch deutsche Gerichte durchzuführen, wie das im Befehl Nr. 201 der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 16. August 1947 vorgesehen ist.

3. Ehemalige Mitglieder der Nazipartei und deren Gliederungen, die ihre Posten in öffentlichen Ämtern und in Betrieben enthoben oder von diesen Posten abgesetzt wurden, aber ihre Wahlrechte laut Gesetz nicht einbüßten, können sich durch ehrliche und loyale Arbeit im Laufe der Zeit die Rückkehr zu ihrer Tätigkeit im Verwaltungsapparat in ihrem Fach verdienen. Die Posten in den Justiz- und Polizeiorganen sowie leitende Posten im Verwaltungsapparat bilden eine Ausnahme, die bis zu einer besonderen Verfügung in Kraft bleibt.

4. Alle diesem vorliegenden Befehl widersprechenden Verfügungen, Verordnungen und Instruktionen zur Durchführung der Entnazifizierung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, die von der sowjetischen Militärverwaltung oder den deutschen Verwaltungsorganen herausgegeben wurden, gelten hiermit als außer Kraft gesetzt.

5. Der Stab der Sowjetischen Militärverwaltung hat Instruktionen zur Durchführung dieses Befehls erlassen.

6. Die Kontrolle über die Durchführung dieses Befehls und der vom Stab zu erlassenden Instruktionen wird der Verwaltung des Innern der Sowjetischen Militärverwaltung Deutschlands auferlegt."

8. SVZ-Artikel zur Übergabe sequestrierten Eigentums an die deutschen Selbstverwaltungsorgane

„Dem deutschen Volke übergeben

Aus Befehlen der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland

Am 29. März hat die Sowjetische Militärverwaltung in Deutschland einen Befehl über Vorbereitung und Übergabe des gesamten gemäß den Befehlen der Sowjetischen Militärverwaltung sequestrierten (beschlagnahmten, unter Zwangsverwaltung stehenden. D. Red.) Eigentums der Kriegs- und faschistischen Verbrecher sowie auch das Eigentum der faschistischen Partei und ihrer Organisationen an die deutschen Verwaltungsorgane herausgegeben. Diese Verfügung verfolgt das Ziel einer rationellen und effektiven Ausnutzung des Eigentums für den Bedarf der deutschen Bevölkerung. Durch denselben Befehl der Sowjetischen Militärverwaltung wurde eine deutsche Kommission in Sachen der Sequestrierung und Beschlagnahme geschaffen. Diese Kommission hat jetzt die Listen der der Übergabe unterliegenden Unternehmungen vorbereitet.

Im Zusammenhang damit gab die Sowjetische Militärverwaltung am 21. Mai einen Befehl heraus, nach dem alles in der sowjetischen Besatzungszone sequestrierte Eigentum, das dem Hitlerstaat und seinen Zentralorganen sowie auch den Zentralorganen der aufgelösten und liquidierten faschistischen Organisationen geholte, den entsprechenden deutschen Verwaltungsbehörden zur Kompetenz übergeben wird.

Das Eigentum der örtlichen faschistischen Organisationen sowie auch das durch Befehl der Militärverwaltung sequestrierte Eigentum der Leiter der faschistischen Partei und ihrer Organisationen und der Kriegsverbrecher, das sich in den Provinzen und Ländern der sowjetischen Besatzungszone befindet, wird zur Verfügung der deutschen Provinz- und Länderverwaltungen auf Grund von in entsprechender Weise ausgestalteten Listen gestellt. Das Eigentum der Hauptkriegsverbrecher, die vor dem Internationalen Kriegsgericht stehen, unterliegt nicht der Übergabe vor der entsprechenden Verfügung der Organe der Kontrollbehörden.

Es versteht sich von selbst, daß das unter Zwangsverwaltung stehende Eigentum, das Ausländern gehört, sowie auch das Eigentum, das der Wiederherstellung unterliegt, dabei unter der Kontrolle der Organe der Militärverwaltung verbleibt. Ebenso unterliegt das Eigentum, das ein besonderes Kriegspotential darstellt, nicht der Übergabe zur Kompetenz oder Verfügung der deutschen Behörden.

Die Präsidenten der Provinzen und Länder sind verpflichtet eine genaue Durchprüfung des sequestrierten Eigentums durchzuführen und das irrtümlich sequestrierte Eigentum den Eigentümern wieder zurückzugeben."

9. Sozialistische Bildungshefte. Unsere Stellung zu den nominellen PG’s, 1. Jg., Nr. 5/1946.

„…Hier gilt es eine klare Trennungslinie zu ziehen, wobei wir die früheren Nazimitglieder nach ihrem Verhalten vor und nach dem Zusammenbruch beurteilen. Es kommt darauf an, ob die NSDAP-Mitglieder a) aktiv die verbrecherische Hitlerpolitik unterstützt haben oder nicht, b) sich heute positiv für den Wiederaufbau und die demokratische Erneuerung einsetzen oder bestrebt sind, den Wiederaufbau zu sabotieren und faschistische Gerüchte zu verbreiten.

Auf die Verhaltensweise der ehemaligen NSDAP-Mitglieder kommt es an. Dabei spielt ihr Verhalten im vergangenen Jahr und in der Gegenwart eine entscheidende Rolle. Wir unterscheiden zwischen a) aktivistischen Nazis und b) nominellen Pg’s." Die ‚nominellen Pg’s’ wurden als Menschen beurteilt, „die zwar der NSDAP angehörten, sich aber nicht an Verbrechen und Schandtaten beteiligten. Sie sind aus verschiedenen Gründen der NSDAP beigetreten:

Einige wurden Mitglieder der NSDAP, weil sie der nationalen Demagogie der Naziführer zum Opfer fielen und ehrlich daran glaubten, daß die NSDAP die Interessen Deutschlands und des deutschen Volkes vertrete. Erst nun, nach der tiefsten Katastrophe unserer Heimat, erkennen sie, daß der Hitlerfaschismus der Todfeind der deutschen Nation ist und daß durch die verbrecherische Hitlerpolitik unser Vaterland an den Rand des Abgrunds gebracht wurde.

b) Eine nicht geringe Anzahl, insbesondere aus den Reihen der Arbeiter, Bauern und des Mittelstandes, fielen der sozialen Demagogie des Faschismus zum Opfer. Sie glaubten, daß die Nazis mit ihren Losungen über die "Brechung der Zinsknechtschaft" und über den "Kampf gegen das raffende Kapital" ernst machen würden. Nun erkennen sie, wie schmählich sie betrogen wurden und daß der Faschismus der Todfeind der Werktätigen ist.

c) Eine große Gruppe wurden Mitglieder der NSDAP, weil sie Furcht hatten, Nachteile persönlicher Art für sich und ihre Familie dadurch zu haben, wenn sie nicht Mitglieder wurden. Sie brachten nicht die innere Haltung auf, sich der Hitlerpartei fernzuhalten, und sind zu einem großen Teil nur unter Druck in die NSDAP eingetreten.

Ausgehend von diesen Tatsachen ist die SED dafür, daß den nominellen Pg’s, die persönlich keine Verbrechen begangen und eine entschlossene Abkehr von ihren früheren nazistischen Anschauungen vollzogen haben, die Gelegenheit gegeben werden muß, durch aktive ehrliche Mitarbeit am Neuaufbau und durch Teilnahme am Kampf gegen Faschismus und Reaktion wieder gleichberechtigte Staatsbürger zu werden."

Nachträge:

B 4, 3026, 1575, Berichte über Arbeitseinsätze der ehemaligen Mitglieder der NSDAP. 1945-46.

Bl. 56: LV Sachsen erließ per Verordnung vom 19.9.1945 Arbeitspflicht für alle ehemaligen Mitglieder der NSDAP. Polizei überwacht Teilnahme: Geldstrafen für Nichtteilnahme, sollte das nicht fruchten, dann Haftstrafen.

Bl. 2: Jahresbericht vom 13.11.46:

An 33 Sonntagen, vorm 7-12 Uhr. Bis 19.4.46 als Pflichtarbeit, ab 5.5.46 zur freiwilligen Arbeitseinsätzen übergegangen. Teilnehmerzahl: 9026 Personen, 67.418 geleistete Arbeitsstunden. Strafen: 6.890 RM, Freiwillige Spanden: 1743 RM.

Ausgeführte Arbeiten u.a.:

Panzergräben zugeschaufelt und planiert – im Grundstück Fleck, Waldstraße, in den Klebstoffwerken, auf dem Reichsbahnsportplatz, auf Copitzer, Zatschker und Mockethaler Flur.

Schützengräben und Schützenlöcher eingeebnet auf Pirnaer, Goeser, Copitzer, Zatschker, Mockethaler Flur. Aufräumungsarbeiten an beschädigten Bauten.

B 4, 3026, 1588, Bestätigung des Sonderausschusses des antifaschistisch-demokratischen Blocks Sachsen über den erbrachten Nachweis der antifaschistischen Betätigung. 1946.

Enthält 22 beglaubigte Bestätigungen, wobei im einzelnen angeführt, mit welcher Begründung. Alle Beteiligten waren irgendwann auf Druck der NSDAP beigetreten, hatten sich aber antifaschistisch betätigt, Verbindung zu ehemaligen Genossen aufrecht erhalten, auch zu jüdischen Bekannten, einige hatten den katholischen Pfarrer Dr. Scholze in Dachau mit Lebensmitteln unterstützt, sich geweigert an politischen Aktionen teilzunehmen, Feindnachrichten abgehört und verbreitet. Dazu waren entsprechende Unterlagen eingereicht worden.

B 4, 3026, 4389, Politische Unbedenklichkeitsbescheinigungen 1947.

Dicke Mappe mit Bestätigungen der nur nominellen Zugehörigkeit zur NSDAP oder der Parteilosigkeit bis 45 – zum Zwecke der Genehmigung des vorhandenen oder der Neueinrichtung eines Telefonanschlusses durch die Post.

B4, 3026, 4064, Rehabilitierungsanträge NSDAP-Mitgliedschaft. 1946.

5732 Anträge G-M

5738, Anträge N-Z

Alle diese Anträge von Dutzenden ehemaligen NSDAP-Angehörigen sind versehen mit Stellungnahmen Bekannter, die ihrerseits jeweils demokratischen Parteien angehörten. Die meisten scheinen ehrlicher Art zu sein und durch vertrauenswürdige Leute befürwortet und bestätigt. Natürlich ist schwer zu prüfen, inwieweit es sich um angeforderte „Persilscheine" gehandelt hat – bei diesem und jenem. Fast alle Anträge sind durch eine entsprechende Kommission des antifaschistisch-demokratischen Blocks des Landes Sachsen bestätigt, einige durch Pirnaer Unterkommission.